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Bestandsverzeichnis: Auskunftsberechtigter muss kein Chaos akzeptieren

Wer Anspruch auf ein Verzeichnis über den Nachlassbestand hat (Bestandsverzeichnis bzw. Nachlassverzeichnis) darf eine geordnete und in sich geschlossene Aufstellung erwarten. Unzusammenhängende, auf mehrere Dokumente verteilte Angaben, die sich noch in Teilen wiedersprechen, muss der Auskunftsverpflichtete nicht akzeptieren, entschied das Landgericht Berlin mit Teilurteil vom 03.02.2015 (22 O 377/13). Die Entscheidung erging zur Auskunft einer […]

Güterichter bei Pflichtteil

In laufenden Gerichtsverfahren besteht die Möglichkeit, den Rechtsstreit an einen Güterichter zu verweisen. Güterichter sind ausgebildete Richter am Amtsgericht oder Landgericht, die den Beteiligten durch Vermittlung helfen, ihre Streitigkeit zu lösen. Das Güterichterverfahren schont Zeit, Geld und Nerven – ein Vorteil gerade in Pflichtteilsstreitigkeiten, die komplex und schwierig zu lösen sind. Gesetzliche Grundlage Das Güterichterverfahren

Landgericht Konstanz zum Verzug beim Pflichtteil

Schlägt der pflichtteilsberechtigte Erbe aus, um gegenüber dem verbliebenen Erben den Pflichtteil geltend zu machen, muss er nicht die Ausschlagung unaufgefordert nachweisen, um den verbliebenen Erben in Verzug zu setzen. Befindet sich der Erbe hinsichtlich der Auskunft in Verzug, kann der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar Stufenklage erheben und ist nicht gehalten, den Erben hinsichtlich des Zahlungsanspruches gesondert

Wie mache ich den Pflichtteil geltend?

Der Pflichtteil ist eine Geldentschädigung, die der Erbe an Sie als Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss. Der Erbe muss Ihnen Informationen geben, um die Höhe des Betrages zu errechnen und zu überprüfen. Der Erbe muss erst auf Ihr Verlangen hin tätig werden. Schritt 1: Auskunft über den Nachlass und über Schenkungen Fordern Sie den Erben auf, über

Wann greift eine Pflichtteilsstrafklausel?

Mit einer Pflichtteilsstrafklausel wollen Eltern erreichen, dass die Kinder erst nach dem Tod beider Eltern etwas erhalten und nicht schon nach dem Tod des ersten Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Pflichtteilsstrafklausel greift nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch umgehend Abstand nahm, nachdem er von der Pflichtteilsstrafklausel erfuhr. Dies entschied das OLG Rostock mit Beschluss

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