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Pflichtteilsberechtigter kann vom Notar ermitteltes Nachlassverzeichnis verlangen

Neben dem vom Erben selbst erstellten Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe durch einen Notar den Nachlass ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis aufnehmen lässt. Ein solches Verlangen ist selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Erbe bereits seine Auskünfte notariell protokollieren ließ und deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt versicherte. Denn das durch den Notar als neutrale Amtsperson selbst ermittelte Verzeichnis hat eine höhere Richtigkeitsgewähr als beurkundete Erklärungen und Versicherungen des Erben.

OLG Saarbrücken: Notar muss Verzeichnis selbst erstellen und Verantwortung übernehmen

Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 BGB vom Erben verlangen, dass ein Notar auf Kosten des Erben den Nachlass aufnimmt und ein Nachlassverzeichnis erstellt. Das notarielle Nachlassverzeichnis muss erkennen lassen, dass der Notar den Nachlass selbst ermittelt hat und für den Inhalt des Verzeichnisses die Verantwortung übernimmt. Der Notar darf sich nicht auf die Wiedergabe von Erklärungen des Erben beschränken. Diese Grundsätze führte das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 28. Januar 2011 aus (Aktenzeichen 5 W 312/10):

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