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Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben bei der Verwaltung des Nachlasses

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26. Juni 2024 ein Urteil gefällt, das Klarheit über die Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben bei der Verwaltung eines Nachlasses schafft (Az.: IV ZR 288/22). Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wie mit der Vorerbschaft umgegangen werden muss und unter welchen Bedingungen ein Schadensersatzanspruch der Nacherben bestehen […]

Grundstückseigentümer durch Erbfall

Ist im Nachlass ein Grundstück vorhanden, wird der Erbe mit dem Erbfall automatisch Eigentümer des Grundstücks gem. § 1922 Abs. 1 BGB. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt hingegen nicht automatisch. I. Eigenhändiges TestamentLiegt kein Testament oder ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament vor, benötigt der Erbe einen Erbschein gem. § 35 Abs. 1 S. 1

Grundbuch und Bezugsurkunden einsehen

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Grundbuch Einsicht nehmen. So bestimmt es § 12 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO). In Deutschland ist jedes Grundstück – auch Flurstück genannt – ist auf einem Grundbuchblatt verzeichnet. Das gilt auch für Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte. In dem Grundbuchblatt finden sich verschiedene Informationen zu dem Grundbesitz.

Vorsicht beim Kauf aufgrund eröffneter notarieller Verfügung von Todes wegen

Kann der Erbe sein Erbrecht durch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen nachweisen, benötigt er keinen Erbschein (§ 35 GBO). Entsprechendes gilt für einen Testamentsvollstrecker, der seine Verfügungsbefugnis durch eröffnete Verfügung von Todes wegen nachweisen kann. Soll aufgrund einer eröffneten notariellen Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) eine Immobilie aus dem Nachlass verkauft werden,

Pflichtteilsberechtigter kann Grundbucheinsicht nehmen

Dem Pflichtteilsberechtigten steht Einsicht in das Grundbuch zu, wenn der Erblasser Eigentümer des betreffenden Grundstücks war. Dies bekräftigte das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 12.08.2020 – 3 W 121/19. Zur Begründung verweist das OLG auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur, in der ein berechtigtes Interesse des Pflichtteilsberechtigten an der Grundbucheinsicht bejaht wird: „Ein berechtigtes Interesse

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