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Vierfacher Pflichtteil, wenn der zweite Elternteil stirbt

Nach dem später versterbenden Elternteil kann der Pflichtteil viermal so hoch sein wie nach dem zuerst versterbenden Elternteil. Eheleute Karin und Björn haben zwei Töchter, Luisa und Theresa. Die Eheleute sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, haben also keinen Ehevertrag über einen anderen Güterstand geschlossen. Ihnen gehört ein Hausgrundstück zu je 1/2 Miteigentumsanteil. Zudem […]

Unzuverlässiger Erbe – wie kommt der Pflichtteilsberechtigte noch an Informationen?

Dem Pflichtteilsberechtigten stehen verschiedene Auskunftsansprüche gegen den Erben zu. Doch welche alternativen Informationsquellen gibt es, wenn auf den Erben kein Verlass ist? Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst den Nachlass besichtigen, indem er verlangt, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzu gezogen zu werden (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass ein Notar

Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis bei (angeblich) überschuldetem Nachlass

Ist der Nachlass überschuldet, kann der Erbe kostenauslösende Maßnahmen verweigern. Doch mit einem Trick kommt der Pflichtteilsberechtigte trotzdem zu seinem Recht. Dürftigkeitseinrede Die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) gibt dem Erben die Möglichkeit, die Leistung zu verweigern, wenn der Nachlass überschuldet ist und keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um ein Nachlassinsolvenzverfahren durchzuführen. Das Gesetz will den

Sohn enterbt – Enkel pflichtteilsberechtigt!

Im Urteil vom 08.02.2017 legte das Landgericht Hagen drei wichtige Erkenntnisse des Erb- und Pflichtteilsrechtes zugrunde (Az. 3 O 171/14): Entzieht der Erblasser seinem Kind den Pflichtteil, wird der Enkel pflichtteilsberechtigt. Ob ein vorsätzliches Vergehen als „schwer“ und damit zur Pflichtteilsentziehung berechtigend anzusehen ist, ist in Abwägung der betroffenen Grundrechte – Testierfreiheit einerseits und Pflichtteilsrecht

Welche Auskünfte stehen dem Pflichtteilsberechtigten zu?

Erben sind verpflichtet, denjenigen, die bei gesetzlicher Erbfolge Erben geworden wären, es jedoch aufgrund anderslautender letztwilliger Verfügung nicht geworden sind, Auskünfte über Erblasser, Nachlassbestand, Nachlasswert und Schenkungen zu erteilen. Der Erbe hat auf Aufforderung durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des zum Zeitpunkt des Todes – Stichtag Todestag – zu erteilen (§§ 2314,

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