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BFH: Hat Grundstücksverkäufer Miterbenanteil erlangt, löst dies keine Spekulationsfrist aus

Wer entgeltlich einen Miterbenanteil an einer Erbengemeinschaft erlangt, in deren Gesamthandsvermögen sich Eigentum an einem Grundstück befindet, verwirklicht keine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem am 11.01.2024 veröffentlichten Urteil vom 26.09.2023 entschieden (Az. IX R 13/22). Das Erlangen des Miterbenanteils löst […]

Angehöriger verstorben: Erste erbrechtliche Schritte

Verstirbt ein Mensch, stellt sich für die Hinterbliebenen die Frage, welche Rechte und Pflichten sie nun haben. Den eigenen Gefühlen Raum geben Der Tod kann lang erwartet sein oder unvorhergesehen und schockierend. Abhängig vom eigenen Verhältnis zum Verstorbenen kann der Tod Trauer und Verzweiflung auslösen, manchmal aber auch Gleichgültigkeit oder Erleichterung. Das Todesereignis zu verarbeiten

Verjährungsfristen im Erbrecht

Wie alle Ansprüche unterliegen auch erbrechtliche Ansprüche der Verjährung. Ein verjährter Anspruch besteht zwar weiter. Jedoch ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Beispielhaft hier einige im Erbrecht relevante Verjährungsregelungen: Pflichtteil Der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen verjähren nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die

Wie ist der Ablauf beim Nachlassverzeichnis?

12Als Frist für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses werden drei bis sechs Wochen ab Zugang der Aufforderung für angemessen erachtet. Eine zu kurz gesetzte Frist setzt die angemessene Frist in Gang. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Wird ein solches Verlangen vom Pflichtteilsberechtigten ausgesprochen, so wird der Anspruch auf Vorlage

Wann ist das Nachlassverzeichnis fertig?

Immer wieder stellen Pflichtteilsberechtigte die Frage, ob sie vom Erben verlangen können, das vorgelegte Nachlassverzeichnis noch einmal zu ergänzen oder zu berichtigen. Ein solcher Anspruch besteht nur in bestimmten Konstellationen. Grundsätzlich gilt, dass das erteilte Nachlassverzeichnis zu nehmen ist, wie es ist. Der Erbe schuldet nur einmal die Auskunft: Besteht Grund zu der Annahme, dass

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