Nachlassverzeichnis

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Das Zuziehungsrecht: Dabei sein ist alles

Dabei sein ist alles! Das gilt manchmal auch im Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben verlangen, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses dabei sein zu dürfen. Das Zuziehungsrecht, geregelt in § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, gibt dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit, die Erstellung des Verzeichnisses zu überwachen, dazu beizutragen, dass die Nachlasswerte vollständig erfasst sind, und die Qualität der Auskunft zu beurteilen.

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Keine Erbunwürdigkeit durch Blankotestament

Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 14. März 2024 (Az.: 24 U 152/22) wichtige Aspekte zur Erbunwürdigkeit und aufgrund von im Erbscheinsverfahren zugrunde gelegten Testamenten behandelt. In dem Fall ging es um die Frage, ob die Beklagte, die von den Klägern der Fälschung eines Testaments beschuldigt wurde, erbunwürdig ist und damit vom Erbe ausgeschlossen werden kann. Diese Entscheidung betont die hohen Anforderungen an den Nachweis der Erbunwürdigkeit und die Beweislast der Kläger.

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Notarielles Nachlassverzeichnis: Ablauf

Ein notarielles Nachlassverzeichnis bietet Pflichtteilsberechtigten eine verlässliche und detaillierte Übersicht über den Nachlass des Erblassers. Dabei unterscheidet es sich vom privaten Nachlassverzeichnis, das ein Erbe selbst erstellt, indem der Notar als neutrale Amtsperson für die Vollständigkeit und Korrektheit des Verzeichnisses sorgt. Nachfolgend finden Sie die einzelnen Schritte und Anforderungen, die beim Verfahren zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu beachten sind.

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Nachlassverzeichnis unvollständig: Welche Strafe droht?

Wenn Erben ein unvollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen und wichtige Vermögenswerte verschweigen, können sie sich strafbar machen. Pflichtteilsberechtigte haben das Recht auf ein vollständiges und korrektes Nachlassverzeichnis. Bei Verstößen drohen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen.

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Gehört der Ehering zum Nachlass?

Die Frage, ob der Ehering des verstorbenen Ehepartners zum Nachlass gehört, ist oft von großer emotionaler und rechtlicher Bedeutung. Als persönliches und symbolträchtiges Schmuckstück hat der Ehering besonderen Wert für den überlebenden Partner. Doch rechtlich stellt sich die Frage, ob der Ring Bestandteil des Nachlasses ist und somit potenziell anderen Erben oder Pflichtteilsberechtigten zusteht.

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