nachlassverzeichnis

Was gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten?

Zu den Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) gehören die Erblasserschulden und Erbfallschulden. Erblasserschulden sind die vom Erblasser begründeten Verbindlichkeiten, z.B. Darlehensverbindlichkeiten, Steuerschulden, Rückforderung von Rente oder Pflegegeld, Rechnungen für eine vom Erblasser beauftragte bzw. für ihn erbrachte Leistung, die erst nach dem Tod bezahlt wird. Zudem sind im Nachlassverzeichnis die Erbfallschulden aufzulisten, soweit sie auch bei gesetzlicher Erbfolge […]

Notar kann Ermittlungen nicht nach Gutdünken beschränken

Beim notariellen Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten muss der Notar alle Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle und führte aus: „§ 2314 BGB soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles

Wann ist das Nachlassverzeichnis fertig?

Immer wieder stellen Pflichtteilsberechtigte die Frage, ob sie vom Erben verlangen können, das vorgelegte Nachlassverzeichnis noch einmal zu ergänzen oder zu berichtigen. Ein solcher Anspruch besteht nur in bestimmten Konstellationen. Grundsätzlich gilt, dass das erteilte Nachlassverzeichnis zu nehmen ist, wie es ist. Der Erbe schuldet nur einmal die Auskunft: Besteht Grund zu der Annahme, dass

Fünf Fakten zum Pflichtteil

Beim „Berliner Testament“ steht den Kindern der Pflichtteil zu, schon wenn das erste Elternteil stirbt. Die Kinder müssen sich nicht auf den Tod des länger lebenden Elternteils vertrösten lassen. Die Höhe des Pflichtteils hängt von der Personenkonstellation und vom Wert des Nachlasses ab. Für den Pflichtteil zählen auch Schenkungen. Hat der Erblasser sich „arm“ geschenkt,

BGH zum notariellen Nachlassverzeichnis: Erbe muss meist persönlich beim Notar erscheinen

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte, dass der Erbe ein Nachlassverzeichnis durch einen Notar ermitteln und aufnehmen lässt, muss der Erbe den Notar beauftragen. Außerdem muss er bei der Ermittlung und Aufnahme des Nachlasses persönlich mitwirken. Dazu gehört, dass der Erbe in der Regel persönlich beim Notar erscheinen und Auskunft geben muss. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit

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