pflichtteil

Die Patchwork-Familie

Roland und Andrea heiraten. Sie haben je zwei Kinder aus vorherigen Ehen. Andrea bringt hohes Vermögen in die Ehe mit Roland. In einem Testament setzen sich Roland und Andrea gegenseitig zu Erben ein. Andrea hat ein Vermögen aus Immobilien und Barwerten von 1.000.000 Euro, das unter anderem aus ihrer vorherigen Ehe stammt. Nachdem Andrea verstirbt, […]

Das Berliner Testament

Vater und Mutter haben ein sogenanntes Berliner Testament errichtet. Darunter versteht man ein Testament von Ehegatten, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen und für den Tod des zweiten von ihnen ihre Kinder. Der Vater verstirbt. Er hinterlässt ein Vermögen von 200.000 Euro. Die Mutter wird, dem Testament entsprechend, Alleinerbin. Sie ist dement, steht

Pflichtteilsverjährung: Abwarten ist gefährlich

Der Pflichtteilsanspruch kann bereits verjähren, obwohl noch nicht alle Erben feststehen. Dies meint das OLG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung. Im entschiedenen Fall war der Erblasser 2004 verstorben. 2007 standen einige Erben fest, andere nicht. 2008 leitete die pflichtteilsberechtigte Klägerin ein Schiedsverfahren gegen diejenigen Erben ein, die feststanden – die Beklagten. Die Anträge des Schiedsverfahrens

Bin ich pflichtteilsberechtigt?

Anspruch auf den Pflichtteil haben Ehepartner und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Kinder, auch adoptierte und uneheliche Kinder. Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben, sind die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes nach dem Erblasser pflichtteilsberechtigt, also die Enkel und Urenkel des Erblassers, falls der Erblasser kinderlos war auch seine Eltern. Ein entfernterer Abkömmling kann nicht nur

Wann kann ich den Pflichtteil geltend machen?

Pflichtteilsansprüche entstehen erst mit dem Tod des Erblassers. Zu seinen Lebzeiten haben Pflichtteilsberechtigte noch keine Ansprüche. Der Pflichtteilsanspruch kann ab dem Tod des Erblassers bei den Erben geltend gemacht werden und ist sofort fällig. Allerdings ist den Erben eine angemessene Frist zuzugestehen, um den Nachlassbestand zu ermitteln und mitzuteilen.

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