pflichtteilsanspruch

Pflichtteilsberechtigter kann vom Notar ermitteltes Nachlassverzeichnis verlangen

Neben dem vom Erben selbst erstellten Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe durch einen Notar den Nachlass ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis aufnehmen lässt. Ein solches Verlangen ist selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Erbe bereits seine Auskünfte notariell protokollieren ließ und deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt versicherte. Denn das durch […]

Pflichtteil auf Schenkungen vor Heirat/Geburt

Der Pflichtteilsberechtigte kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bezüglich Schenkungen geltend machen, die der Erblasser – bei Abkömmlingen – vor der Zeugung oder Geburt des Pflichtteilsberechtigten oder – bei Ehegatten – vor der Heirat tätigte. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Mai 2012, Aktenzeichen IV ZR 250/11, und änderte so seine bisherige Rechtsprechung. Beispiel: Erblasser

Landgericht Konstanz zum Verzug beim Pflichtteil

Schlägt der pflichtteilsberechtigte Erbe aus, um gegenüber dem verbliebenen Erben den Pflichtteil geltend zu machen, muss er nicht die Ausschlagung unaufgefordert nachweisen, um den verbliebenen Erben in Verzug zu setzen. Befindet sich der Erbe hinsichtlich der Auskunft in Verzug, kann der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar Stufenklage erheben und ist nicht gehalten, den Erben hinsichtlich des Zahlungsanspruches gesondert

Pflichtteil: Muss ich mir anrechnen lassen, was ich vom Erblasser erhalten habe?

Schenkungen und sonstige Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten sind nur in bestimmten Fällen auf den Pflichtteil anzurechnen. Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch Eine Anrechnung in Form eines direkten Abzugs findet nur statt, wenn der Erblasser Ihnen bei der Zuwendung erklärt hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Eine solche Erklärung wird nur im

Wieviel Erbschaftsteuer entsteht für den Pflichtteil?

Bei hohen Nachlässen kann auf den Pflichtteil Erbschaftsteuer zu zahlen sein. Erbschaftsteuer fällt an, wenn Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Summe den persönlichen Freibetrag überschreiten. Die Höhe des Freibetrages hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Erblasser zu Ihnen stand. War der Erblasser Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, gilt für Sie ein Freibetrag von 500.000 Euro.

Nach oben scrollen