Bundesverfassungsgericht zu notariellem Nachlassverzeichnis
Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis geäußert. Anlass war eine Verfassungsbeschwerde eines Pflichtteilsberechtigten.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis geäußert. Anlass war eine Verfassungsbeschwerde eines Pflichtteilsberechtigten.
Neben dem vom Erben selbst erstellten Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe durch einen Notar den Nachlass ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis aufnehmen lässt. Ein solches Verlangen ist selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Erbe bereits seine Auskünfte notariell protokollieren ließ und deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt versicherte. Denn das durch den Notar als neutrale Amtsperson selbst ermittelte Verzeichnis hat eine höhere Richtigkeitsgewähr als beurkundete Erklärungen und Versicherungen des Erben.
Der Pflichtteilsberechtigte hat nur wenig Gelegenheiten, zu erforschen, was mit dem Vermögen des Erblassers zu Lebzeiten geschah. Ein direkter Auskunftsanspruch besteht nur hinsichtlich des Nachlassbestandes zum Stichtag Todestag und hinsichtlich Schenkungen. Doch über einen Trick kann der Pflichtteilsberechtigte auch Einsicht in die Kontoauszüge und andere Unterlagen nehmen.
Verschenkt der Erblasser ein Grundstück, kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Diesen auf Zahlung einer Geldabfindung gerichteten Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigte nötigenfalls auch durch Zwangsvollstreckung in das verschenkte Grundstück durchsetzen. Dies bekräftigte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen V ZB 151/12.
Verkauft der Erbe eine zum Nachlass gehörende Immobilie, kann der Verkaufspreis ein Indiz für den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Wert zum Stichtag Todestag bilden. Trägt der Pflichtteilsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für einen höheren Wert vor, muss das Gericht dem nachgehen. Liegen zwei sich widersprechende Wertgutachten vor, darf das Gericht nicht ohne logisch nachvollziehbare Begründung einem der beiden Gutachten den Vorzug geben.