scheidung

Pflichtteilsberechtigter darf Betreuungsakte einsehen (Volltext LG Mainz, Beschl. v. 23.02.17 – 8 T 25/17)

Ein Pflichtteilsberechtigter hat ein berechtigtes Interesse, Akteneinsicht in die Betreuungsakte des Erblassers zu nehmen. Dies entschied das Landgericht Mainz mit Beschluss vom 23. Februar 2017, Aktenzeichen 8 T 25/17: „Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Den Antragstellern steht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG ein Akteneinsichtsrecht […] zu. Nach der vorzitierten Norm kann […]

Pflichtteilsentziehung meist unwirksam

Ist das Verhältnis zerrüttet, versuchen Eltern manchmal, ihren Kindern den Pflichtteil zu entziehen. Doch das geht nicht so einfach, wie ein Fall des OLG Saarbrücken zeigt. Die Eltern setzten sich gegenseitig und danach ihre Kinder ein (Berliner Testament). Nachdem der Vater starb, wurde der Sohn wegen wegen schweren räuberischen Diebstahles in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Erbschaftsteuer auf Pflichtteilsansprüche

Schlechte Nachricht: Pflichtteilsansprüche unterliegen der Erbschaftsteuer. Gute Nachricht: Die Steuersätze sind niedrig und die Freibeträge sind hoch. Die Erbschaftsteuer entsteht erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch geltend macht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Erbschaftsteuergesetz). Sie entsteht also nicht schon beim Erbfall, sondern erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Entscheidung getroffen hat, den Pflichtteil

Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis bei (angeblich) überschuldetem Nachlass

Ist der Nachlass überschuldet, kann der Erbe kostenauslösende Maßnahmen verweigern. Doch mit einem Trick kommt der Pflichtteilsberechtigte trotzdem zu seinem Recht. Dürftigkeitseinrede Die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) gibt dem Erben die Möglichkeit, die Leistung zu verweigern, wenn der Nachlass überschuldet ist und keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um ein Nachlassinsolvenzverfahren durchzuführen. Das Gesetz will den

Wie erfahre ich, ob ein Grundstück verkauft oder verschenkt wurde?

War der Erblasser Eigentümer eines Grundstücks, hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Grundbucheinsicht. Das Einsichtsrecht umfasst, Abschriften von notariellen Verträgen zu erhalten, mit denen das Grundstück veräußert wurde. Das OLG Karlsruhe führte zu einem Fall, in dem die Mutter des Pflichtteilsberechtigten verstorben war, aus: „Der Antragsteller hat nach § 12 Absatz 1 GBO Anspruch darauf, dass

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