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Pflichtteil auf Schenkungen vor Heirat/Geburt

Der Pflichtteilsberechtigte kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bezüglich Schenkungen geltend machen, die der Erblasser – bei Abkömmlingen – vor der Zeugung oder Geburt des Pflichtteilsberechtigten oder – bei Ehegatten – vor der Heirat tätigte. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Mai 2012, Aktenzeichen IV ZR 250/11, und änderte so seine bisherige Rechtsprechung. Beispiel: Erblasser […]

Pflichtteil: Muss ich mir anrechnen lassen, was ich vom Erblasser erhalten habe?

Schenkungen und sonstige Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten sind nur in bestimmten Fällen auf den Pflichtteil anzurechnen. Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch Eine Anrechnung in Form eines direkten Abzugs findet nur statt, wenn der Erblasser Ihnen bei der Zuwendung erklärt hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Eine solche Erklärung wird nur im

Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses

Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Erbe das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, kann er verpflichtet werden, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, wie er dazu imstande ist. Als Anhaltspunkte zählen z.B. Lücken und Verzögerungen, die auf Versäumnissen des Erben beruhen.

Pflichtteil an einer Unternehmensbeteiligung

Gehört zum Nachlass eine Unternehmensbeteiligung, ist deren Wert bei der Pflichtteilsberechnung einzubeziehen. Es gelten folgende Grundsätze: Als Pflichtteilsberechtigter können Sie verlangen, dass der Erbe den Wert durch einen Sachverständigen ermitteln lässt. Die Kosten der Wertermittlung hat der Erbe zu zahlen. Als Pflichtteilsberechtigter können Sie sich vom Erben außerdem die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der

Wie wirken sich Schenkungen auf meinen Pflichtteil aus?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bezieht Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers in den Pflichtteil mit ein. Hat der Erblasser an seinen Ehegatten geschenkt oder unter Nießbrauchs- oder Rückforderungsvorbehalten, können sogar noch weiter als zehn Jahre zurück liegende Schenkungen einbezogen werden. Normalerweise bezieht sich der Pflichtteil nur auf den Nachlass – also das, was

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