Teilung

Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses

Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Erbe das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, kann er verpflichtet werden, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, wie er dazu imstande ist. Als Anhaltspunkte zählen z.B. Lücken und Verzögerungen, die auf Versäumnissen des Erben beruhen.

Pflichtteil: Auskunft als Anerkenntnis

Erfüllt der Erbe das Auskunftsverlangen des Pflichtteilsberechtigten, kann dies als Anerkenntnis im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch anzusehen sein und damit zum Neubeginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs führen. Dies erläutert das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 10. September 2013 – 2 W 5/13:

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