Missbräuchliche Schenkungen im Erbfall herausverlangen
Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt, kann dies die Erbschaft erheblich schmälern. Erleiden Erben dadurch Nachteile, können ihnen Ansprüche gegen den Beschenkten zustehen.
Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt, kann dies die Erbschaft erheblich schmälern. Erleiden Erben dadurch Nachteile, können ihnen Ansprüche gegen den Beschenkten zustehen.
1. Sachverhalt
Die Parteien des Verfahrens sind Geschwister, die nach dem Tod ihres Stiefvaters, des Erblassers, eine Erbengemeinschaft bildeten. Der Erblasser hinterließ mehrere Testamente. In einem handschriftlichen Testament vom 05.12.2013 hatte er seinen Stiefenkeln einen Vermächtnisanspruch über eine Immobilie eingeräumt. In einem späteren Testament vom 01.05.2015 widerrief er jedoch alle früheren Verfügungen von Todes wegen.
In der Entscheidung des OLG München vom 12. August 2024 (Az. 33 Wx 294/23) wurde eine Beschwerde gegen die Ankündigung des Nachlassgerichts verhandelt, einen Alleinerbschein zu erteilen. Streitpunkte waren die Fragen, ob das Testament des Erblasser zugunsten seiner Schwester echt ist und der Erblasser testierfähig war. Beides wurde von der Ehefrau des Erblassers und seiner Tochter angezweifelt. Die Entscheidung des Gerichts beleuchtet wichtige Aspekte des Erbscheinsverfahrens, insbesondere Beweisfragen der Eigenhändigkeit von Testamenten und der Testierfähigkeit des Erblassers.
Das OLG Hamm entschied am 1. Juli 2024 (Az. 10 W 100/23) über die Wirksamkeit einer Erbausschlagungserklärung, deren Anfechtung wegen angeblicher Geschäftsunfähigkeit des Erben erfolgte. Die Entscheidung beleuchtet die Anforderungen an die richterliche Amtsermittlung und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten im Erbscheinsverfahren.
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat am 11. Juli 2024 (Az.: 8 W 80/23) eine wichtige Entscheidung zur Auslegung gemeinschaftlicher Testamente getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Bestimmungen eines Testaments nur für den Fall eines zeitgleichen Ablebens beider Eheleute gelten oder auch dann, wenn die Ehepartner nacheinander versterben.