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Berufung gegen erbrechtliches Urteil

Oft wenden sich Mandanten an uns, die nach einer Niederlage in der ersten Instanz den Rechtsanwalt wechseln und in Berufung gehen möchten. Wenn wir ein entsprechendes Mandat annehmen, gehen wir so vor: Schritt 1: Berufung einlegen und Akteneinsicht beantragen Wir lassen uns das erstinstanzliche Urteil zusenden, ermitteln das zuständige Berufungsgericht und legen die Berufung fristwahrend […]

Fortbildungsveranstaltung vom 15. Mai 2024

Wir richten im Rahmen der Fachgruppe Erbrecht des Neusser Anwaltsvereins e.V. regelmäßig Fortbildungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie Richterinnen und Richter aus, in denen wir uns zu aktuellen erbrechtliche Themen austauschen. Am 15.05.2024 referierte Rechtsanwalt Tobias Goldkamp zu den Themen Streitwert/Gegenstandswert in erbrechtlichen Angelegenheiten, Ergänzungen und Streichungen im Testament sowie Verfügungen über

Schenkungen an das liebe Kind

Wie wirken sich Schenkungen zu Lebzeiten an das „liebe“ Kind gegenüber dem enterbten Kind aus? Wird ein Abkömmling vom Erblasser enterbt, steht ihm der Anspruch auf seinen gesetzlichen Pflichtteil gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2

Auslandsbezug im Erbrecht

Viele Menschen bevorzugen einen Wohnsitz außerhalb von Deutschland. Viele kommen aus einem anderen Land nach Deutschland. Doch wie wirkt sich dies auf den zukünftigen Erbfall aus und was gibt es für Möglichkeiten? I. Erbfall innerhalb der Europäischen Union 1. Anzuwendendes Recht Grundsätzlich unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem

Verjährungsfristen im Erbrecht

Wie alle Ansprüche unterliegen auch erbrechtliche Ansprüche der Verjährung. Ein verjährter Anspruch besteht zwar weiter. Jedoch ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Beispielhaft hier einige im Erbrecht relevante Verjährungsregelungen: Pflichtteil Der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen verjähren nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die

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