wert

Berufung gegen erbrechtliches Urteil

Oft wenden sich Mandanten an uns, die nach einer Niederlage in der ersten Instanz den Rechtsanwalt wechseln und in Berufung gehen möchten. Wenn wir ein entsprechendes Mandat annehmen, gehen wir so vor: Schritt 1: Berufung einlegen und Akteneinsicht beantragen Wir lassen uns das erstinstanzliche Urteil zusenden, ermitteln das zuständige Berufungsgericht und legen die Berufung fristwahrend […]

Fortbildungsveranstaltung vom 15. Mai 2024

Wir richten im Rahmen der Fachgruppe Erbrecht des Neusser Anwaltsvereins e.V. regelmäßig Fortbildungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie Richterinnen und Richter aus, in denen wir uns zu aktuellen erbrechtliche Themen austauschen. Am 15.05.2024 referierte Rechtsanwalt Tobias Goldkamp zu den Themen Streitwert/Gegenstandswert in erbrechtlichen Angelegenheiten, Ergänzungen und Streichungen im Testament sowie Verfügungen über

Gesetzliche Gebühren in einem Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht

I. Gebühren im streitigen Verfahren Ist eine Klage anhängig, richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der Streitwert ergibt sich aus dem Streitgegenstand sowie dem vorgetragenen Tatsachen- und Lebenssachverhalt. Das bedeutet, ist eine Pflichtteilsklage anhängig, beläuft sich der Streitwert auf den streitigen Pflichtteil. Ist eine Erbauseinandersetzungsklage anhängig, wird der anteilige Nachlasswert für den Streitwert zugrunde

Grundbuch und Bezugsurkunden einsehen

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Grundbuch Einsicht nehmen. So bestimmt es § 12 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO). In Deutschland ist jedes Grundstück – auch Flurstück genannt – ist auf einem Grundbuchblatt verzeichnet. Das gilt auch für Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte. In dem Grundbuchblatt finden sich verschiedene Informationen zu dem Grundbesitz.

Schenkungen an das liebe Kind

Wie wirken sich Schenkungen zu Lebzeiten an das „liebe“ Kind gegenüber dem enterbten Kind aus? Wird ein Abkömmling vom Erblasser enterbt, steht ihm der Anspruch auf seinen gesetzlichen Pflichtteil gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2

Nach oben scrollen