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Verjährungsfristen im Erbrecht

Wie alle Ansprüche unterliegen auch erbrechtliche Ansprüche der Verjährung. Ein verjährter Anspruch besteht zwar weiter. Jedoch ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Beispielhaft hier einige im Erbrecht relevante Verjährungsregelungen: Pflichtteil Der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen verjähren nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die […]

Wie ist der Ablauf beim Nachlassverzeichnis?

12Als Frist für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses werden drei bis sechs Wochen ab Zugang der Aufforderung für angemessen erachtet. Eine zu kurz gesetzte Frist setzt die angemessene Frist in Gang. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Wird ein solches Verlangen vom Pflichtteilsberechtigten ausgesprochen, so wird der Anspruch auf Vorlage

Gehören Wertangaben ins Nachlassverzeichnis?

Jede Position im Nachlassverzeichnis ist individualisierbar und unter Angabe der wesentlichen wertbildenden Faktoren zu beschreiben. Beispiel: „Pkw Mercedes EQS 350, Erstzulassung 15.01.2021, Laufleistung 5.000 KM“ Bei Forderungen und Verbindlichkeiten ist der Nennwert zum Stichtag Todestag anzugeben, bei Wertpapieren der Kurswert zum Stichtag Todestag. Beispiel: „Girokonto Sparkasse Neuss Nummer 1234567, Kontostand am Todestag 1.234,56 Euro“ Bei

Welche lebzeitigen Zuwendungen gehören ins Nachlassverzeichnis?

Im Nachlassverzeichnis sind die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers anzugeben, darunter auch Zuwendungen des Erblassers an den Erben oder den Pflichtteilsberechtigten. Anzugeben sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, beispielsweise Schenkungen, ehebedingte Zuwendungen und Ausstattungen. Anzugeben sind auch teilentgeltliche Zuwendungen, d.h. solche Zuwendungen, bei denen der Wert der Gegenleistung den Wert der Leistung nicht aufwiegt, beispielsweise die Übertragung eines

Wann ist das Nachlassverzeichnis fertig?

Immer wieder stellen Pflichtteilsberechtigte die Frage, ob sie vom Erben verlangen können, das vorgelegte Nachlassverzeichnis noch einmal zu ergänzen oder zu berichtigen. Ein solcher Anspruch besteht nur in bestimmten Konstellationen. Grundsätzlich gilt, dass das erteilte Nachlassverzeichnis zu nehmen ist, wie es ist. Der Erbe schuldet nur einmal die Auskunft: Besteht Grund zu der Annahme, dass

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