Die Erbeinsetzung ist ein zentraler Bestandteil jedes Testaments. Sie legt fest, wer nach dem Tod des Erblassers das Vermögen erhält. Doch oft reicht es nicht aus, lediglich einen Erben zu benennen. Um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers umfassend und rechtssicher umgesetzt wird, sollte die Erbeinsetzung durch weitere Regelungen sinnvoll ergänzt werden. Im Folgenden werden einige wichtige Ergänzungen erläutert, die in einem Testament berücksichtigt werden sollten.
1. Bestimmung eines Ersatzerben
Eine der wichtigsten Ergänzungen zur Erbeinsetzung ist die Bestimmung eines Ersatzerben. Dieser tritt an die Stelle des ursprünglich eingesetzten Erben, falls dieser vor oder nach dem Erbfall wegfällt, etwa durch Tod oder Ausschlagung des Erbes. Ohne die Benennung eines Ersatzerben kann es zu rechtlichen Unsicherheiten kommen, insbesondere wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe vorverstorben ist oder das Erbe nicht antreten will. In solchen Fällen greift die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB, die jedoch nur Abkömmlinge des Erblassers betrifft. Für andere Erben, wie Geschwister oder nicht verwandte Personen, ist eine explizite Bestimmung eines Ersatzerben notwendig, um die gesetzliche Erbfolge zu vermeiden.
Formulierungsbeispiel:
„Sollte mein Erbe [Name] vor mir versterben oder die Erbschaft ausschlagen, setze ich [Name] als Ersatzerben ein.“
2. Bestimmung des Schlusserben
In vielen Fällen setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen ihre Kinder zu Schlusserben. Die Schlusserbeneinsetzung regelt, wer nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten das Vermögen erbt. Dies ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass das Vermögen in der Familie bleibt und nicht an Dritte, etwa durch Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners, gelangt.
Formulierungsbeispiel:
„Jeder von uns beruft, sowohl für den Fall, dass er der Längstlebende von uns ist, als auch für den Fall, dass wir gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben, zu seinen Erben unsere gemeinschaftlichen Kinder, und zwar zu gleichen Teilen.“
3. Vorausvermächtnis für einen Miterben
Ein Vorausvermächtnis ermöglicht es dem Erblasser, einem bestimmten Erben zusätzlich zu seinem Erbteil einen besonderen Vermögensgegenstand zu vermachen, ohne dass dieser auf den Erbteil angerechnet wird. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Erbe bereits zu Lebzeiten besondere Zuwendungen erhalten hat oder bestimmte Gegenstände von besonderer Bedeutung für ihn sind.
Formulierungsbeispiel:
„Meine Tochter [Name] erhält zusätzlich zu ihrem Erbteil meine Schmuckstücke als Vorausvermächtnis, ohne Anrechnung auf ihren Erbteil.“
4. Ausschluss der Auseinandersetzung
Der Erblasser kann durch testamentarische Verfügung die Auseinandersetzung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände unter den Erben ausschließen oder erschweren. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass bestimmte Vermögenswerte, wie Familienunternehmen oder Immobilien, in der Familie verbleiben und nicht zerteilt oder veräußert werden.
Formulierungsbeispiel:
„Ich untersage meinen Erben die Auseinandersetzung des Nachlasses bis zum 25. Lebensjahr meines jüngsten Kindes.“
5. Teilungsanordnung und Übernahmerecht
Mit einer Teilungsanordnung kann der Erblasser festlegen, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden soll. Dies verhindert Streitigkeiten unter den Erben und stellt sicher, dass der letzte Wille des Erblassers bezüglich der Verteilung des Vermögens respektiert wird. Alternativ kann dem Erben ein Übernahmerecht eingeräumt werden, das ihm die Entscheidung überlässt, ob er einen bestimmten Vermögensgegenstand übernehmen möchte.
Formulierungsbeispiel Teilungsanordnung:
„Im Wege der Teilungsanordnung verfüge ich, dass meiner Tochter [Name] mein Hausgrundstück [Adresse] zugewiesen werden soll und meinem Sohn [Name] meine Eigentumswohnung [Adresse].“
Formulierungsbeispiel Übernahmerecht:
„Meine Tochter [Name] ist berechtigt, das Hausgrundstück [Adresse] zu übernehmen. Übt sie dieses Recht aus, hat sie den Wert des Grundstücks gegenüber meinen weiteren Erben auszugleichen.“
6. Wiederverheiratungsklausel
Eine Wiederverheiratungsklausel kann sinnvoll sein, um sicherzustellen, dass der Nachlass des Erstversterbenden in der Familie bleibt und nicht durch eine zweite Ehe des überlebenden Ehepartners gefährdet wird. Diese Klausel kann festlegen, dass im Falle einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners bestimmte Vermögenswerte oder Anteile des Nachlasses an die Kinder übergehen.
Formulierungsbeispiel:
„Für den Fall, dass mein Ehepartner nach meinem Tod wieder heiratet, soll mein Sohn [Name] einen Geldbetrag in Höhe des gesetzlichen Erbteils erhalten, den er zum Zeitpunkt meines Todes gehabt hätte.“
Fazit
Ein Testament sollte nicht nur die Erbeinsetzung regeln, sondern durch sinnvolle Ergänzungen wie die Bestimmung von Ersatzerben, Schlusserben, Vorausvermächtnissen und Teilungsanordnungen rechtssicher und den Wünschen des Erblassers entsprechend gestaltet werden. Diese zusätzlichen Regelungen verhindern Missverständnisse und Streitigkeiten unter den Erben und stellen sicher, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers verteilt wird. Bei der Erstellung eines Testaments sollten diese Aspekte stets bedacht werden.