Übertragungsvertrag als Abschichtungsvereinbarung

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 15. Oktober 2024 von Tobias Goldkamp

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer wegweisenden Entscheidung vom 12. Januar 2024 (Az.: 3 Wx 131/23, 3 Wx 133/23) klargestellt, dass eine Vereinbarung über die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück als erbrechtliche Abschichtungsvereinbarung ausgelegt werden kann.

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1. Hintergrund und Bedeutung der Abschichtungsvereinbarung

Bei einer Abschichtungsvereinbarung handelt es sich um eine erbrechtliche Regelung, bei der Miterben auf ihren Erbteil verzichten. Im Gegenzug erhalten sie häufig eine Abfindung oder anderweitige Vergünstigungen. Diese Form der Erbauseinandersetzung wird genutzt, um den Nachlass durch einvernehmliche Vereinbarungen zu verteilen und Streitigkeiten zu vermeiden.

2. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück vererbt, und die Erben wollten eine einfache Aufteilung des Nachlasses erreichen. Die Beteiligten hatten eine Vereinbarung über die Übertragung dieses Miteigentumsanteils getroffen und beim Grundbuchamt beantragt, den Eigentümerwechsel einzutragen. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung jedoch ab und forderte weitere Nachweise.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die getroffene Vereinbarung zur Übertragung eines Miteigentumsanteils als Abschichtungsvereinbarung gewertet werden könne.

a) Amtsberichtigungsverfahren bei Abschichtungsvereinbarungen

Das Gericht stellte klar, dass das Amtsberichtigungsverfahren nach § 82a GBO ein geeignetes Mittel ist, um das Grundbuch im Zusammenhang mit Abschichtungsvereinbarungen anzupassen, insbesondere wenn die Miteigentümer sich bereits über die neue Eigentumsstruktur geeinigt haben. Im Gegensatz zum klassischen Berichtigungsverfahren ist hier das Grundbuchamt in der Lage, das Grundbuch selbst anzupassen, wenn die Nachweispflichten der Erben durch die Abschichtungsvereinbarung erfüllt sind und keine weiteren Rechtsansprüche bestehen.

b) Auslegung als erbrechtliche Vereinbarung

Das OLG Düsseldorf betonte, dass eine solche Vereinbarung nicht als Eigentumsübertragung, sondern als erbrechtliche Vereinbarung auszulegen ist. Damit entfällt die notarielle Beurkundungspflicht, die für normale Übertragungen von Miteigentumsanteilen an Grundstücken besteht. Diese Auslegung erleichtert den Erben die Abwicklung des Nachlasses, indem sie sich einvernehmlich auf eine Übertragung einigen und das Grundbuchamt die Änderungen auf Basis der Abschichtungsvereinbarung vornehmen kann.

3. Praxisempfehlungen für Erben und Grundbuchberichtigung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass Abschichtungsvereinbarungen eine wirksame Methode sind, um eine klare Erbauseinandersetzung zu erreichen. Besonders bei Grundstücken und Immobilien im Nachlass kann die Übertragung von Miteigentumsanteilen durch eine solche Vereinbarung effizient und kostensparend vorgenommen werden, ohne dass zusätzliche notarielle Beurkundungen notwendig sind. Das Amtsberichtigungsverfahren nach § 82a GBO unterstützt diese Flexibilität, da das Grundbuchamt auf Basis der erbrechtlichen Vereinbarung eine Berichtigung vornehmen kann.

Fazit

Die Abschichtungsvereinbarung bietet Erben eine einfache Möglichkeit, einen Nachlass mit einer Immobilie abzuwickeln, beispielsweise einem Hausgrundstück, einer Eigentumswohnung oder einem Miteigentumsanteil an Grundbesitz. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zur Gestaltung erbrechtlicher Abschichtungsvereinbarungen und unterstützt Sie im Berichtigungsverfahren beim Grundbuchamt, um die gewünschten Änderungen schnell und effizient umzusetzen.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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