Vorsorgevollmacht für Unternehmer: Absicherung für den Ernstfall

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 19. Dezember 2024 von Tobias Goldkamp

Für Unternehmer ist eine umfassende Vorsorgevollmacht unerlässlich, um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens auch bei eigener Geschäftsunfähigkeit zu gewährleisten. Eine solche Vollmacht erlaubt es einem Bevollmächtigten, im Namen des Unternehmers wichtige Entscheidungen zu treffen und operative Tätigkeiten weiterzuführen. Die richtige Gestaltung dieser Vollmacht sichert nicht nur die Fortführung des Unternehmens, sondern schützt auch die Vermögenswerte und strategischen Interessen.

1. Ziel und Zweck der Unternehmervollmacht

Die Unternehmervollmacht stellt sicher, dass der Geschäftsbetrieb im Falle einer Krankheit oder Unfalls des Unternehmers nicht zum Erliegen kommt. Ohne eine solche Vorsorge müsste ein Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen, was zu Verzögerungen führen und unter Umständen fremden Einfluss ins Unternehmen bringen könnte. Mit einer individuellen Vollmacht kann der Unternehmer im Voraus festlegen, wer die Geschäfte in seinem Sinne fortführen soll.

2. Gestaltungselemente einer Vorsorgevollmacht für Unternehmer

Die Gestaltung der Vorsorgevollmacht erfordert eine präzise Abstimmung auf die unternehmerischen Bedürfnisse. Folgende Punkte sollten dabei berücksichtigt werden:

  • Einzel- oder Gesamtvertretung: Der Unternehmer kann einen oder mehrere Bevollmächtigte benennen. Eine Gesamtvertretungsmacht, bei der Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden können, ist oft komplex und kann das Unternehmen im Notfall lähmen. In den meisten Fällen empfiehlt sich die Einzelvertretungsmacht, um schnelle Entscheidungen zu ermöglichen.
  • Untervollmacht: Die Vollmacht sollte die Möglichkeit zur Erteilung einer Untervollmacht beinhalten. Dadurch kann der Bevollmächtigte beispielsweise Rechtsanwälte oder Steuerberater einschalten und diesen eine Vollmacht erteilen, ohne die Hauptvollmachtgeber erneut zu involvieren.
  • Befreiung von § 181 BGB: Der Bevollmächtigte sollte von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit werden, um nötige Entscheidungen zu treffen, selbst wenn er dabei eigene Interessen vertritt, wie es etwa bei Übertragungen zwischen dem Bevollmächtigten und dem Unternehmen der Fall sein kann​.

3. Umfang der Vollmacht: Generalvollmacht oder spezifische Vollmacht?

Unternehmer haben oft die Wahl zwischen einer umfassenden Generalvollmacht und einer spezialisierten Vollmacht, die sich auf bestimmte Geschäftsbereiche bezieht.

  • Generelle Handlungsanweisungen: Um den Handlungsspielraum des Bevollmächtigten sicherzustellen, empfiehlt sich bei komplexen Unternehmensstrukturen eine „kleine Generalvollmacht“, die eine generelle Vertretungsbefugnis für unternehmerische und gesellschaftsrechtliche Belange beinhaltet, ohne in die Details der Geschäftsführung einzugreifen.
  • Handlungsanweisungen für die Zukunft des Unternehmens: Der Unternehmer kann Handlungsanweisungen hinzufügen, die im Ernstfall Anwendung finden. Beispielsweise kann der Wunsch geäußert werden, das Unternehmen fortzuführen oder umzuwandeln, sollte der Inhaber dauerhaft ausfallen.

4. Finanzielle Beschränkungen und unentgeltliche Verfügungen

Die Vollmacht kann Beschränkungen für unentgeltliche Rechtsgeschäfte beinhalten, um Missbrauch zu verhindern. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass bestimmte unternehmerische Nachfolgeregelungen nicht behindert werden. Eine restriktive Auslegung kann unter Umständen spätere Übertragungen innerhalb der Familie oder der Gesellschafterstruktur erschweren. In der Praxis kann es daher sinnvoll sein, explizit festzulegen, dass der Bevollmächtigte auch zu unentgeltlichen Rechtsgeschäften im Sinne einer Unternehmensnachfolge befugt ist.

5. Widerruf und Kontrolle der Vollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit vom Unternehmer selbst oder, im Todesfall, durch die Erben widerrufen werden. Es empfiehlt sich, diese Regelungen ausdrücklich in die Vollmacht aufzunehmen, um die Rechtslage für den Widerruf im Ernstfall klarzustellen.

6. Beurkundung und Registrierung der Vollmacht

Eine notariell beurkundete Vollmacht schafft Rechtssicherheit und wird im Bedarfsfall eher akzeptiert. Zudem kann die Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, sodass sie im Bedarfsfall rasch verfügbar ist und die Handlungsfähigkeit gesichert bleibt.

Eine kostengünstigere Alternative ist, lediglich die Unterschrift notariell beglaubigen zu lassen. Die Vollmacht ist dann immer noch registertauglich; sie wird vom Grundbuchamt und vom Handelsregister akzeptiert. Allerdings entfällt ihre Wirkung, wenn die Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt werden kann, z.B. weil sie anderswo benötigt wird oder verloren gegangen ist.

Fazit

Eine Vorsorgevollmacht für Unternehmer ist ein maßgebliches Instrument zur Absicherung und Handlungsfähigkeit im Ernstfall. Mit der richtigen Gestaltung lassen sich komplexe Anforderungen und individuelle Vorstellungen sicherstellen. Unsere Kanzlei steht Ihnen bei der umfassenden Planung und Erstellung Ihrer individuellen Vorsorgevollmacht zur Seite, um die Weichen für eine stabile Unternehmensführung zu stellen – auch in unvorhergesehenen Situationen.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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