Abwägung beim Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 30. August 2024 von Tobias Goldkamp

Am 17. Mai 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem vielbeachteten Fall (Az.: 13 U 118/10) entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks nicht gegeben sind. Diese Entscheidung folgt auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Oktober 2019 (Az.: X ZR 48/17), in dem der BGH das ursprüngliche Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hatte.

Hintergrund des Falls

Der Fall betraf einen landwirtschaftlichen Betrieb, den die Eltern (Kläger) ihrem Sohn (Beklagten) im Jahr 1994 in Form einer gemischten Schenkung übertrugen. Die Eltern behielten sich ein lebenslanges Wohnrecht vor und verpflichteten den Sohn, nach ihrem Tod Ausgleichszahlungen an seine Geschwister zu leisten. In den folgenden Jahren kam es zu erheblichen Spannungen zwischen den Eltern und dem Sohn, die schließlich in mehreren Auseinandersetzungen gipfelten, darunter eine körperliche Auseinandersetzung am 7. November 2006. Diese Vorfälle veranlassten die Eltern dazu, die Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen.

Zunächst obsiegten die Eltern…

Das OLG Frankfurt gab den Eltern zunächst recht. Der BGH hob diese erste Entscheidung jedoch auf und stellte fest, dass die Prüfung des groben Undanks eine differenzierte Betrachtung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Umstände erfordert. Insbesondere wies der BGH darauf hin, dass das OLG Frankfurt die emotionalen Aspekte und das Verhalten der Parteien nicht ausreichend in seine Bewertung einbezogen hatte. Der BGH betonte, dass es in solchen Fällen auch darauf ankomme, ob das Verhalten des Beschenkten affektgesteuert war oder ob es sich um ein wiederholtes, von Antipathie geprägtes Verhalten handelte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

…dann jedoch der Sohn

In der erneuten Verhandlung entschied das OLG Frankfurt nun, dass der Widerruf der Schenkung nicht gerechtfertigt sei. Das Gericht stellte fest, dass zwar objektiv eine schwere Verfehlung des Sohnes vorlag, insbesondere in Bezug auf die unterlassene Rückzahlung eines Darlehens, das zur Zwangsverwaltung des Grundstücks führte. Jedoch konnte das Gericht keine undankbare Gesinnung im subjektiven Sinne feststellen, die einen Schenkungswiderruf rechtfertigen würde. Das Gericht berücksichtigte die jahrelangen Spannungen zwischen den Parteien und stellte fest, dass das Verhalten des Sohnes in einem emotional aufgeladenen Kontext stattfand, der von beiden Seiten befeuert wurde.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidungen zeigen, wie komplex die rechtliche Bewertung eines Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks sein kann. Es wird deutlich, dass nicht jede objektive Verfehlung des Beschenkten ausreicht, um einen Widerruf zu rechtfertigen. Vielmehr müssen Gerichte auch die subjektiven Motive und das Gesamtverhalten der Parteien sorgfältig abwägen. Für Schenker und Beschenkte ist es wichtig, sich dieser rechtlichen Anforderungen bewusst zu sein, um die Chancen und Risiken eines möglichen Widerrufs besser einschätzen zu können.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, dass der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Unsere Kanzlei steht Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite, wenn es darum geht, Schenkungen rechtlich abzusichern oder im Streitfall Ihre Rechte zu wahren. Wir beraten Sie gerne zu den rechtlichen Möglichkeiten und Risiken im Zusammenhang mit Schenkungen und deren Widerruf.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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