Haftung des Unternehmensnachfolgers im Erbfall

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 6. Januar 2025 von Tobias Goldkamp

Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, haftet der Erbe im Grundsatz so für die Verbindlichkeiten wie zuvor der Erblasser. Diese Haftung kann weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Es ist daher wichtig, die spezifischen Haftungsregelungen zu kennen, die im Erbfall greifen, um Risiken zu minimieren und die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

1. Haftung des Erben eines Einzelunternehmens

Erbt ein Nachfolger ein einzelkaufmännisches Unternehmen, haftet er grundsätzlich unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten des Erblassers. Diese Haftung umfasst sowohl private als auch geschäftliche Schulden. Der Erbe kann jedoch Maßnahmen ergreifen, um seine Haftung zu beschränken:

1.1. Erbrechtliche Haftung

Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Schulden des Erblassers. Dies betrifft sowohl Verbindlichkeiten aus dem Privatbereich als auch die Schulden des geerbten Unternehmens. Um die Haftung zu beschränken, kann der Erbe jedoch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten. Hierdurch wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt.

1.2. Handelsrechtliche Haftung

Führt der Erbe das geerbte Unternehmen unter der alten Firma weiter, greift gemäß § 27 HGB die handelsrechtliche Haftung. Der Erbe haftet dann unbeschränkt für alle Altverbindlichkeiten des Unternehmens. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob der Erbe Maßnahmen zur erbrechtlichen Haftungsbeschränkung ergriffen hat. Um dieser handelsrechtlichen Haftung zu entgehen, muss der Erbe entweder die Firma ändern oder die Fortführung des Unternehmens innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall einstellen.

1.3. Haftungsausschluss

Es besteht die Möglichkeit, die Haftung für Altverbindlichkeiten zu vermeiden, indem der Erbe innerhalb der Drei-Monats-Frist die Fortführung des Unternehmens unter der alten Firma beendet. Alternativ kann er den Gläubigern mitteilen oder im Handelsregister anzeigen, dass er für die Altverbindlichkeiten nicht haftet (§ 25 Abs. 2 HGB).

2. Haftung des Erben in einer Personengesellschaft

Erbt ein Nachfolger Anteile an einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG), unterscheidet sich die Haftung je nach Gesellschaftsform und vertraglichen Regelungen.

2.1. Erbe eines Gesellschafters einer OHG

Wenn der Erbe in die Stellung eines Gesellschafters einer OHG eintritt, haftet er nach den Regeln des § 130 HGB unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung umfasst auch Schulden, die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind. Um dieser Haftung zu entgehen, hat der Erbe das Recht, innerhalb von drei Monaten aus der Gesellschaft auszutreten (§ 139 HGB).

2.2. Erbe eines Gesellschafters einer KG

Der Erbe eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) haftet grundsätzlich nur in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (§ 173 HGB). Hat der Erblasser jedoch seine Einlage noch nicht vollständig erbracht, haftet der Erbe auch für den noch offenen Betrag. Wenn der Erbe anstelle des verstorbenen Komplementärs in die Gesellschaft eintritt, haftet er hingegen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

3. Haftung des Erben in einer Kapitalgesellschaft

Für den Erben eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) gelten in der Regel keine besonderen Haftungsregelungen. Der Erbe tritt lediglich in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen ein und haftet nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die nach dem Erbfall entstehen. Die Haftung des Erben ist somit auf die Höhe seiner Einlage beschränkt.

4. Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung

Erben eines Unternehmens können verschiedene Maßnahmen ergreifen, um ihre Haftung zu beschränken und sich vor finanziellen Risiken zu schützen:

  • Nachlassverwaltung: Der Erbe kann eine Nachlassverwaltung beantragen, wodurch seine Haftung auf den Nachlass beschränkt wird (§ 1981 BGB).
  • Nachlassinsolvenz: Bei Überschuldung des Nachlasses kann ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden, um die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen (§ 1980 BGB).
  • Vermeidung der Fortführung: Durch den Verzicht auf die Fortführung des Unternehmens oder die Änderung der Firma kann der Erbe die handelsrechtliche Haftung nach § 27 HGB vermeiden.

Fazit

Die Haftung eines Unternehmensnachfolgers im Erbfall ist ein komplexes Thema, das je nach Unternehmensform und individuellen Regelungen unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Es ist wichtig, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken und finanzielle Risiken zu minimieren.

Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Planung und rechtlichen Absicherung Ihrer Unternehmensnachfolge zu unterstützen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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