Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15. Mai 2024 in einem Urteil (Aktenzeichen II R 12/21) wichtige Klarstellungen zur Anwendung des sogenannten Begünstigungstransfers bei der Erbschaftsteuer getroffen. Der Fall betrifft die Übertragung von Betriebsvermögen, vermietetem Wohnraum sowie dem selbstgenutzten Familienheim unter Miterben. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Transfer steuerlicher Begünstigungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) im Rahmen der Nachlassteilung möglich ist.
Steuerliche Begünstigungen bei der Nachlassteilung
In der Entscheidung betonte der BFH, dass der Transfer von Steuerbegünstigungen nur dann möglich ist, wenn die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen einer Nachlassteilung erfolgt. Dies betrifft insbesondere Betriebsvermögen, vermietete Wohnimmobilien und das eigengenutzte Familienheim. Eine wesentliche Neuerung der Entscheidung besteht darin, dass die Teilung des Nachlasses auch dann steuerlich begünstigt erfolgen kann, wenn sie mehr als sechs Monate nach dem Erbfall stattfindet. Damit widerspricht der BFH den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019, die eine starre Frist von sechs Monaten vorsehen.
Keine Begünstigung bei neuer Willensbildung der Erbengemeinschaft
Der BFH stellte klar, dass der steuerliche Begünstigungstransfer ausgeschlossen ist, wenn die Teilung des Nachlasses auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft beruht. Dies ist der Fall, wenn die Erben den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen und sich erst später entscheiden, ihn zu teilen. In einem solchen Fall kann die Übertragung des begünstigten Vermögens nicht mehr unter die steuerlichen Erleichterungen fallen.
Bedeutung für das selbstgenutzte Familienheim
Für das selbstgenutzte Familienheim stellte der BFH fest, dass die Steuerbegünstigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch dann übertragen werden kann, wenn die Erben ihren Miteigentumsanteil auf einen anderen Miterben übertragen, der das Familienheim allein nutzt. Weder müssen die übertragenden Erben einen Selbstnutzungswillen haben, noch müssen sie unverzüglich in das Familienheim einziehen. Entscheidend ist allein, dass der erwerbende Miterbe das Haus für eigene Wohnzwecke nutzt.
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