BGH zum Pflichtteilsverzicht: Nur mit persönlicher Beteiligung des Erblassers wirksam

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 3. Dezember 2024 von Tobias Goldkamp

Ein Pflichtteilsverzicht ist eine rechtlich bedeutsame Vereinbarung, bei der eine Person zu Lebzeiten des Erblassers auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20. November 2024 (Az.: IV ZR 263/23) bestätigt, dass ein solcher Vertrag nur wirksam ist, wenn der Erblasser persönlich anwesend ist und den Vertrag selbst abschließt.

Was bedeutet ein Pflichtteilsverzicht?

Ein Pflichtteilsverzicht ist eine rechtliche Vereinbarung nach § 2346 BGB, durch die ein Erbe auf sein gesetzlich vorgesehenes Pflichtteilsrecht verzichtet. Solche Verträge sind besonders in Familienkonstellationen mit hohem Streitpotenzial oder bei der Übertragung von Familienvermögen von Bedeutung.

Um den Verzicht rechtlich abzusichern, sind jedoch strenge gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

Persönliche Anwesenheit des Erblassers ist zwingend

Der BGH stellte klar, dass ein Pflichtteilsverzichtsvertrag zwingend persönlich mit dem Erblasser abgeschlossen werden muss. Die persönliche Anwesenheit dient dazu, den Willen des Erblassers sicherzustellen und Missbrauch oder Missverständnisse auszuschließen. Eine Vollmacht oder Vertretung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Im konkreten Fall hatte ein Notar den Verzicht ohne persönliche Anwesenheit des Erblassers beurkundet. Der Erblasser wurde durch eine vollmachtlose Vertreterin vertreten, was zur Nichtigkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrages führte. Der BGH machte deutlich, dass eine nachträgliche Genehmigung durch den Erblasser nicht möglich ist.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden muss.

Folgen der Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages hat weitreichende Konsequenzen:

  • Der Verzicht gilt nicht, und der Erbe bleibt pflichtteilsberechtigt.
  • Streitigkeiten unter Erben können erneut aufleben.
  • Eventuelle Ausgleichszahlungen oder Abfindungen, die auf der Grundlage eines unwirksamen Verzichtsvertrages erfolgten, können rechtlich angefochten werden.

Im vorliegenden Fall machte die Erbin Schadensersatzansprüche geltend, da sie aufgrund der Unwirksamkeit des Verzichts mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert wurde. Der BGH bestätigte, dass der beurkundende Notar der klagenden Erbin gegenüber auf Schadensersatz haftet.

Fazit

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist nur dann wirksam, wenn er persönlich mit dem Erblasser abgeschlossen wird. Das Urteil des BGH unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei der Gestaltung solcher Verträge. Sollten Sie unsicher sein, wie ein Pflichtteilsverzicht rechtssicher gestaltet werden kann, unterstützen wir Sie gerne mit unserer Expertise im Erbrecht.

Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung. Wir helfen Ihnen, Ihre rechtlichen Ansprüche zu wahren und erbrechtliche Vereinbarungen korrekt umzusetzen.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

Themen

Nach oben scrollen