Selbstbestimmt vorsorgen: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Testament

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 10. März 2026 von Tobias Goldkamp

Viele Menschen möchten selbst bestimmen, was geschieht, wenn sie eines Tages krank werden, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können oder nach ihrem Tod ihr Vermögen verteilt wird. Genau darum ging es in meinem Vortrag „Selbstbestimmt vorsorgen“, den ich am 10.03.2026 beim Wegbegleiter e.V. und beim Pflegedienst Quack in Mönchengladbach gehalten habe.

Die Präsentation zu diesem Vortrag stellen wir Ihnen hier als Download zur Verfügung. Sie gibt einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Instrumente der rechtlichen Vorsorge.

Folien (PDF)

Wer vorsorgt, kann selbst bestimmen:

  • wie er medizinisch behandelt werden möchte,
  • wer ihn rechtlich vertreten darf,
  • wer gegebenenfalls zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll,
  • und wer das eigene Vermögen einmal erben wird. 2026-03-10-Selbstbestimmt vorso…

Ohne entsprechende Regelungen greifen gesetzliche Vorschriften – und diese entsprechen häufig nicht den persönlichen Vorstellungen der Betroffenen.

Die wichtigsten Instrumente der Vorsorge

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können.

Sie können zum Beispiel bestimmen:

  • ob lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen,
  • ob künstliche Ernährung erfolgen soll,
  • oder welche Maßnahmen im Sterbeprozess unterbleiben sollen.

Ärzte, Bevollmächtigte oder Betreuer sind an eine wirksame Patientenverfügung grundsätzlich gebunden, wenn sie auf die konkrete Behandlungssituation passt.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die Sie rechtlich vertreten darf.

Typische Bereiche sind:

  • medizinische Entscheidungen
  • Bank- und Vermögensangelegenheiten
  • Organisation der Pflege
  • Verwaltung von Verträgen

Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, ist eine gerichtliche Betreuung häufig nicht erforderlich.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest,

  • wer im Ernstfall als Betreuer bestellt werden soll und
  • welche Wünsche Sie für Ihre Betreuung haben.

Das Betreuungsgericht muss diese Wünsche grundsätzlich berücksichtigen, wenn eine Betreuung notwendig wird.

Testament

Mit einem Testament bestimmen Sie schließlich, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erhalten soll.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge – und diese führt häufig zu Ergebnissen, die viele Menschen nicht erwarten oder nicht wünschen.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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