Gemeinschaftliche Testamente entfalten nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten regelmäßig eine Bindungswirkung. Viele Erblasser gehen daher davon aus, dass die einmal getroffene Schlusserbeneinsetzung „unumstößlich“ ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.11.2025 (3 W 78/25) jedoch aufgezeigt, dass es eine wichtige Ausnahme gibt: Liegt ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 BGB vor, kann der überlebende Ehegatte die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung wirksam aufheben. Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sie sehr konkret darlegt, welche formellen und inhaltlichen Anforderungen hierfür erfüllt sein müssen.

Der Ausgangsfall: Gemeinschaftliches Testament und späterer Bruch
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten 1996 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Sie setzten sich gegenseitig zu Vollerben ein. Für den Schlusserbfall bestimmten sie ihre gemeinsame Tochter und ihre Enkelin. Diese Regelung war – wie bei klassischen Berliner Testamenten – wechselbezüglich.
Nach dem Tod des Ehemannes kam es zu gravierenden Konflikten zwischen der Erblasserin und ihrer Tochter. Nach einem Schlaganfall wurde die Erblasserin von der Tochter versorgt. In dieser Zeit kam es nach den späteren Feststellungen der Gerichte zu massiven Versorgungsdefiziten, erheblicher sozialer Isolation und einer schweren psychischen wie körperlichen Beeinträchtigung der Erblasserin.
Im Jahr 2021 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament. Darin hob sie sämtliche früheren Verfügungen von Todes wegen auf, setzte ihre Enkelin zur Alleinerbin ein und entzog ihrer Tochter ausdrücklich den Pflichtteil. Zur Begründung schilderte sie detailliert die Pflege- und Versorgungssituation und fügte ärztliche Bescheinigungen sowie Berichte von Pflegekräften als Anlagen bei.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragten sowohl die Enkelin als auch die Tochter Erbscheine. Das Amtsgericht hielt die Pflichtteilsentziehung für nicht hinreichend bewiesen und ging von der fortbestehenden Bindung an das gemeinschaftliche Testament aus. Auf die Beschwerde der Enkelin entschied das OLG Düsseldorf anders.
Die zentrale Rechtsfrage
Im Kern ging es um folgende Frage:
Darf der überlebende Ehegatte eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Partners noch aufheben, wenn sich der bedachte Abkömmling eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB schuldig gemacht hat?
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat diese Frage klar bejaht und der Enkelin einen Alleinerbschein zugesprochen.
Das Gericht stellt zunächst die gesetzlichen Grundlagen heraus:
- Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind nach dem Tod eines Ehegatten grundsätzlich bindend (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB).
- Eine Ausnahme gilt jedoch nach § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 2294, 2333 und 2336 BGB.
- Liegt ein Pflichtteilsentziehungsgrund vor, darf der überlebende Ehegatte die Schlusserbeneinsetzung aufheben.
Das Gericht prüfte daher zweistufig:
1. Formelle Wirksamkeit der Aufhebung
Die Aufhebung muss durch letztwillige Verfügung erfolgen und der Pflichtteilsentziehungsgrund muss zur Zeit der Aufhebung bestehen und in der Verfügung angegeben sein (§ 2336 BGB).
Nach Auffassung des Senats genügt es dabei, wenn der Erblasser den Kernsachverhalt des Entziehungsgrundes schildert. Eine vollständige strafrechtliche Subsumtion oder minutiöse Darstellung aller Einzelheiten ist nicht erforderlich. Die Gründe dürfen zudem durch beigefügte Unterlagen näher erläutert werden, sofern diese eindeutig dem Testament zugeordnet sind.
Diese Voraussetzungen sah das OLG Düsseldorf als erfüllt an. Die Erblasserin hatte die Pflichtteilsentziehung substantiiert begründet und ihre Angaben durch ärztliche Atteste, Pflegeberichte und weitere Schriftstücke untermauert.
2. Materielle Voraussetzungen des Pflichtteilsentziehungsgrundes
In der Sache bejahte das OLG Düsseldorf einen Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB (schweres vorsätzliches Vergehen).
Nach den umfangreichen Feststellungen des Senats hatte die Tochter:
- entgegen ausdrücklichen ärztlichen Anweisungen nicht für eine ausreichende Ernährung gesorgt,
- die Erblasserin in einen Zustand extremen Untergewichts gebracht,
- soziale Kontakte systematisch unterbunden,
- die Selbstbestimmung der Erblasserin massiv eingeschränkt und
- sie psychisch erheblich belastet und erniedrigt.
Dieses Verhalten erfüllte nach Überzeugung des Gerichts sowohl den Tatbestand der Körperverletzung durch Unterlassen als auch der Misshandlung Schutzbefohlener. Aufgrund der Dauer, Intensität und Folgen handelte es sich um ein schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne des Pflichtteilsrechts.
Folge: Durchbrechung der Bindungswirkung
Auf dieser Grundlage durfte die Erblasserin die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung ihrer Tochter aufheben. Die Bindung an das gemeinschaftliche Testament trat insoweit zurück. Die spätere Einsetzung der Enkelin als Alleinerbin war daher wirksam.
Bemerkenswert ist, dass das OLG Düsseldorf ausdrücklich betont, dass diese Aufhebung auch den Willen des erstverstorbenen Ehegatten nicht unzulässig beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass auch dieser eine Schlusserbeneinsetzung zugunsten einer Tochter, die sich derart schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, nicht hätte aufrechterhalten wollen.
Praktische Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung zeigt eindrücklich:
- Die Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente ist stark, aber nicht absolut.
- Schwere Verfehlungen eines Abkömmlings können nicht nur zur Pflichtteilsentziehung, sondern auch zur Aufhebung einer wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung führen.
- An die Begründung der Pflichtteilsentziehung werden hohe, aber keine überspannten Anforderungen gestellt.
Für die Praxis bedeutet das: Erblasser sollten Pflichtteilsentziehungen sorgfältig begründen und dokumentieren. Erben wiederum sollten wissen, dass die Bindungswirkung eines Berliner Testaments in Extremfällen durchbrochen werden kann.
Fazit
Mit dem Beschluss vom 21.11.2025 (3 W 78/25) hat das OLG Düsseldorf klar herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen der überlebende Ehegatte eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung wegen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes aufheben darf. Die Entscheidung stärkt die Testierfreiheit in Ausnahmesituationen und gibt zugleich klare Leitlinien für die formelle und materielle Ausgestaltung solcher Aufhebungen.
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