Testament oder Erbvertrag angefochten: Fällt die Erbeinsetzung ganz oder nur teilweise?

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 9. Oktober 2026 von Tobias Goldkamp

Was geschieht, wenn ein Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag einen später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat? Das OLG Oldenburg meint: Eine erfolgreiche Anfechtung kann dazu führen, dass der Übergangene lediglich mit seinem gesetzlichen Erbteil in die Erbfolge eingeschoben wird und die frühere Erbeinsetzung im Übrigen bestehen bleibt. In meinem Beitrag in der Zeitschrift ErbR 2026, 828 setze ich mich kritisch mit dieser Entscheidung auseinander. Nach meiner Auffassung findet diese quotale Lösung im Gesetz keine Grundlage.

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Der Fall: alter Erbvertrag, Scheidung und eine neue Familie

Der spätere Erblasser und seine damalige Lebensgefährtin schlossen einen Erbvertrag. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollten ihre Kinder erben. Sämtliche Verfügungen waren vertragsmäßig und damit grundsätzlich bindend.

Später bekamen die beiden eine gemeinsame Tochter, heirateten und ließen sich wieder scheiden. Der Erbvertrag wurde jedoch nicht beseitigt. Anschließend gründete der Erblasser eine neue Familie. Mit seiner neuen Partnerin bekam er eine weitere Tochter. Kurz vor seinem Tod heiratete er die neue Partnerin.

Nach dem Erbfall focht die Witwe den alten Erbvertrag wirksam an. § 2079 Satz 1 BGB ermöglicht die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags, wenn ein Pflichtteilsberechtigter erst nach Errichtung der Verfügung hinzukommt und deshalb bei der damaligen Nachlassplanung nicht berücksichtigt werden konnte.

Das Nachlassgericht hielt die Anfechtung im Ergebnis für so weitreichend, dass gesetzliche Erbfolge eintreten sollte: Die Witwe sollte die Hälfte und die vier Kinder jeweils ein Achtel erhalten.

Das OLG Oldenburg lässt den Erbvertrag teilweise bestehen

Das OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2026, Az. 3 W 34/26, entschied anders:

Es ließ die frühere Erbeinsetzung teilweise bestehen. Die Witwe erhielt ihren gesetzlichen Erbteil von 1/2. Die andere Hälfte sollte aufgrund des alten Erbvertrags an die inzwischen geschiedene frühere Ehefrau fallen.

Das bedeutet: Nach Ansicht des OLG finden sich die Witwe und die geschiedene frühere Ehefrau in einer Erbengemeinschaft wieder und die Kinder bleiben außen vor!

Das Gericht versteht die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten also nicht zwingend als vollständige Beseitigung der angefochtenen Erbeinsetzung. Vielmehr soll sie grundsätzlich nur so weit wirken, wie es erforderlich ist, um dem Übergangenen seinen gesetzlichen Erbteil zu verschaffen.

Warum ich die Entscheidung für falsch halte

In meiner in ErbR 2026, 828 veröffentlichten Anmerkung sprechen aus meiner Sicht insbesondere drei Gründe gegen diese Lösung.

1. Die Entscheidung widerspricht der Entstehungsgeschichte des BGB. Genau das vom OLG Oldenburg angewandte Modell wurde bei der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs diskutiert: Der übergangene Pflichtteilsberechtigte sollte mit seinem gesetzlichen Erbteil in die Erbfolge eintreten und die übrigen Erbteile sollten entsprechend gekürzt werden. Dieses Konzept wurde jedoch sowohl in der Ersten als auch in der Zweiten Kommission verworfen.

2. Die Entscheidung dreht die gesetzliche Regelung des § 2079 Satz 2 BGB um. Danach bleibt eine Verfügung bestehen, soweit positiv festgestellt werden kann, dass der Erblasser sie auch bei Kenntnis des später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten getroffen hätte.

Im Oldenburger Fall konnte gerade nicht festgestellt werden, dass der Erblasser seine geschiedene frühere Partnerin auch nach der neuen Eheschließung noch zur Hälfte als Erbin eingesetzt hätte. Trotzdem erhält sie nach der Entscheidung genau diese Hälfte.

Die Quote beruht damit nicht auf einem festgestellten Willen des Erblassers. Sie ist lediglich das rechnerische Ergebnis einer Kürzung der ursprünglichen Erbeinsetzung. Das halte ich für systematisch falsch. Eine Anfechtung beseitigt eine Verfügung. Sie gestaltet den letzten Willen nicht nachträglich neu.

3. Die Entscheidung übergeht § 2298 BGB. Diese Vorschrift ist gerade bei einem Erbvertrag wichtig. Wird eine vertragsmäßige Verfügung unwirksam, kann dies im Zweifel zur Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrags führen.

Das OLG Oldenburg erwähnt diese Regelung nicht. Stattdessen hält es einen auf die Hälfte reduzierten Erbvertrag aufrecht, den die damaligen Vertragspartner so nie geschlossen haben.

Wichtig für die Praxis: Nach dem Erbschein kann noch geklagt werden

Das OLG Oldenburg hat wegen der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Sie wurde jedoch nicht eingelegt. Der BGH wird diesen Fall daher zunächst nicht entscheiden.

Das bedeutet aber nicht zwingend, dass die erbrechtliche Auseinandersetzung beendet ist.

Entscheidungen im Erbscheinsverfahren erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Wer mit dem Ergebnis eines Erbscheinsverfahrens nicht einverstanden ist, kann deshalb grundsätzlich anschließend vor dem Prozessgericht eine Erbenfeststellungsklage erheben. Dort kann verbindlich geklärt werden, wer tatsächlich Erbe geworden ist.

Darauf weise ich auch in meiner Anmerkung ausdrücklich hin. Für die Verfahrensstrategie ist dieser Punkt wichtig: Selbst eine erfolglose Beschwerde im Erbscheinsverfahren muss nicht das letzte Wort über die Erbfolge sein.

Sprechen Sie uns an, wenn nach einem Erbfall Streit über die Wirksamkeit oder Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags besteht. Wir prüfen die Erbfolge und vertreten Sie sowohl im Erbscheinsverfahren und im Beschwerdeverfahren als auch bei einer anschließenden Erbenfeststellungsklage.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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