Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Grundbuch Einsicht nehmen. So bestimmt es § 12 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO).
In Deutschland ist jedes Grundstück – auch Flurstück genannt – ist auf einem Grundbuchblatt verzeichnet. Das gilt auch für Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte.
In dem Grundbuchblatt finden sich verschiedene Informationen zu dem Grundbesitz. Das Grundbuchblatt gliedert sich in vier Abschnitte: Das Bestandsverzeichnis und die Abteilungen I, II und III.
Im Bestandsverzeichnis stehen die Grundstücke, bezeichnet nach Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe (1ha = 100a = 10.000qm, 1a = 100qm). Zudem können Rechte eingetragen sein, die mit dem Grundstückseigentum verbunden sind, beispielsweise ein Geh- und Fahrrecht auf einem anderen Grundstück.
In Abteilung I ist der Eigentümer eingetragen. Es können auch mehrere Eigentümer eingetragen sein, z.B. Eheleute als Bruchteilseigentümer zu je 1/2-Anteil oder die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Gesamthandseigentümer.
In Abteilungen II und III sind die Belastungen und Beschränkungen eingetragen, wobei Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden in Abteilung III stehen und alle übrigen Belastungen und Beschränkungen in Abteilung II. Beispielsweise können in Abteilung II Nießbrauchrechte, Testamentsvollstreckervermerke oder Nacherbenvermerke eingetragen sein.
Zudem sind in jedem Abschnitt die Veränderungen vermerkt. Einträge, die unterstrichen sind, sind gestrichen. Die Streichungen werden als Unterstreichungen ausgeführt, damit man weiterhin gut lesen kann, was zuvor eingetragen war. So wird die Funktion des Grundbuchblatts unterstützt, neben dem aktuellen Stand auch die Historie, also die Grundbuchentwicklung, zu dokumentieren.
Zu Veränderungen wird auch die Bezugsurkunde angegeben. Beim Grundbuch gilt wie bei der Finanzbuchhaltung der Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg. Bei den Bezugsurkunden handelt es sich also um die Belege zu den Veränderungen. So kann z.B. die Eintragung einer Erbin anstelle des verstorbenen vormaligen Eigentümers durch einen Erbschein als Bezugsurkunde belegt sein.
Die Bezugsurkunden werden nicht nur im Grundbuchblatt angegeben, sondern auch in der Grundakte – einer für jedes Grundbuchblatt geführten gesonderten Akte – aufbewahrt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann auch die Bezugsurkunden einsehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GBO).
Wird ein berechtigtes Interesse dargelegt, ermöglicht dies neben der Einsicht in das Grundbuchblatt bzw. die Bezugsurkunde auch, sich Abschriften erteilen zu lassen (§ 12 Abs. 2 GBO).
In der Regel läuft der Schriftverkehr mit dem Grundbuchamt noch postalisch ab. Grundbuchamt ist die Grundbuchabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Für die Grundbücher in Nordrhein-Westfalen haben wir als Fachanwälte für Erbrecht die Möglichkeit, Grundbuchauszüge elektronisch abzurufen, sofern uns die schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten vorliegt oder ein vollstreckbarer Titel gegen den Eigentümer.
Weitere Auskunftsquellen zu Grundstücken:
- Liegenschaftskataster: TIM Online (Topographisches Informationsmanagement)
- Immobilienbewertung: BORIS NRW (zentrales Informationssystem der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Nordrhein-Westfalen)
Die beiden vorgenannten Systeme sind – anders als das Grundbuch – frei online zugänglich.