Ausschlagungsfrist und Anfechtungsfristen im Erbrecht

Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt in der Regel sechs Wochen und beginnt mit der Kenntnis des Erben von dem Anfall und dem Grund der Berufung (§§ 1944, 1946 BGB). Ist der Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen berufen (Testament oder Erbvertrag), beginnt die Frist frühestens mit der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht, d.h. in der Regel mit Erhalt der Eröffnungsniederschrift nebst der eröffneten Verfügung. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.

Diese Regelungen gelten auch, wenn ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe eingesetzt ist und wegen Beschränkungen (Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung) oder Beschwerungen (Vermächtnis, Auflage) die Erbschaft ausschlagen möchte, um stattdessen Pflichtteilszahlung verlangen zu können (§ 2306 BGB). Dabei beginnt die Ausschlagungsfrist erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerungen Kenntnis erlangt.

Ist die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft anfechtbar, beträgt die Anfechtungsfrist sechs Wochen (§ 1954 BGB). Im Falle der Drohung beginnt sie mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört. Im Übrigen beginnt sie mit Kenntnis von dem Anfechtungsgrund. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate. Sind seit der Annahme oder Ausschlagung 30 Jahre verstrichen, ist die Anfechtung ausgeschlossen.

Für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gelten die gleichen Fristen für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (§ 1956 BGB).

Soll eine Verfügung von Todes wegen wegen Irrtums oder Drohung oder wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden, beträgt die Frist dafür ein Jahr (§§ 2078, 2079, 2082 BGB). Die Anfechtungsfrist beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von dem Anfechtungsgrund. Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen, ist die Anfechtung ausgeschlossen.

Entsprechendes gilt, wenn eine vertragsmäßige Verfügung durch den anderen Vertragsschließenden oder einen Dritten angefochten werden soll (§§ 2281, 2078, 2079, 2082, 2285 BGB). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

Zudem gilt Entsprechendes, wenn der Erblasser selbst eine von ihm getroffene vertragsmäßige Verfügung wegen Irrtums, Drohung oder Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten anfechten will (Selbstanfechtung, §§ 2281, 2283 BGB). Im Fall der Anfechtung wegen Drohung beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört. Im Übrigen beginnt sie mit Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Bei der Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten muss der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden sein. Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Erblassers die vertragsmäßige Verfügung nicht rechtzeitig angefochten, beträgt die Frist für die Anfechtung mit den Erblasser ein Jahr ab Wegfall der Geschäftsunfähigkeit (§ 2283 BGB).

Die Frist zur Anfechtung des Erbschaftserwerbs wegen Erbunwürdigkeit beträgt ein Jahr (§§ 2340, 2082 BGB). Sie erst erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigten von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Diese Regeln gelten entsprechend, wenn Ansprüche aus einem Vermächtnis wegen Vermächtnisunwürdigkeit oder aus einem Pflichtteil wegen Pflichtteilsunwürdigkeit angefochten werden sollen (§ 2345 BGB).

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