Was gehört zum Nachlassvermögen?
Zum Nachlassvermögen zählen alle Vermögensgegenstände, die dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gehören. Dies umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Werte sowie Rechte und Verpflichtungen.
Zum Nachlassvermögen zählen alle Vermögensgegenstände, die dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gehören. Dies umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Werte sowie Rechte und Verpflichtungen.
Beim notariellen Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten muss der Notar alle Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde.
Dem Pflichtteilsberechtigten steht Einsicht in das Grundbuch zu, wenn der Erblasser Eigentümer des betreffenden Grundstücks war. Dies bekräftigte das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 12.08.2020 – 3 W 121/19.
Daniel und Sabine sind verheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen, leben also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Immer wieder stellen Pflichtteilsberechtigte die Frage, ob sie vom Erben verlangen können, das vorgelegte Nachlassverzeichnis noch einmal zu ergänzen oder zu berichtigen. Ein solcher Anspruch besteht nur in bestimmten Konstellationen.