Grundbuch und Bezugsurkunden einsehen

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Grundbuch Einsicht nehmen. So bestimmt es § 12 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO).

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Schenkungen an das liebe Kind

Wie wirken sich Schenkungen zu Lebzeiten an das „liebe“ Kind gegenüber dem enterbten Kind aus?

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