Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Beschluss vom 24. September 2024 (Az.: 34 Wx 218/24) klargestellt, welche Anforderungen an den Nachweis der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker gestellt werden. Die Entscheidung schafft Klarheit in einem Bereich, der häufig zu Unsicherheiten führt, insbesondere im Zusammenhang mit Grundbuchverfahren.

Der Fall
Ein Erblasser hatte in seinem Testament die Beteiligte zu 2 als Testamentsvollstreckerin bestimmt. Nach dem Tod des Erblassers übernahm sie das Amt und erklärte gegenüber dem Nachlassgericht ihre Amtsannahme. In einem anschließenden Verfahren zur Umschreibung von Grundbesitz verlangte das Grundbuchamt einen Nachweis über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes. Die von der Beteiligten vorgelegte Bescheinigung des Nachlassgerichts wurde jedoch als unzureichend erachtet, da diese angeblich lediglich den Eingang der Erklärung dokumentierte.
Die Beteiligte legte daraufhin Beschwerde ein.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG München gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass die vorgelegte Bescheinigung des Nachlassgerichts die Anforderungen an den Nachweis der Amtsannahme erfüllt. Die wesentlichen Punkte:
- Nachweis durch Bescheinigung des Nachlassgerichts
- Der Nachweis der Annahme des Amtes kann durch eine vom Nachlassgericht ausgestellte Bescheinigung erbracht werden, die die Amtsannahme formgerecht dokumentiert.
- Die Bescheinigung muss explizit bestätigen, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat. Eine bloße Eingangsbestätigung der Erklärung genügt nicht.
- Verzicht auf weitergehende Prüfungen durch das Grundbuchamt
- Das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, die Identität des erklärenden Testamentsvollstreckers oder die materielle Wirksamkeit der Amtsannahme zu überprüfen. Diese Prüfung obliegt dem Nachlassgericht.
- Eine vom Nachlassgericht ausgestellte Bescheinigung ist daher als Nachweis ausreichend.
- Öffentliche Urkunde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO
- Die Bescheinigung des Nachlassgerichts erfüllt die Anforderungen an eine öffentliche Urkunde. Sie ist formgerecht und kann als Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren verwendet werden.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG München bringt Klarheit in die Anforderungen an den Nachweis der Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers. Sie stärkt die Rolle des Nachlassgerichts und vereinfacht die Verfahren vor dem Grundbuchamt. Gleichzeitig unterstreicht das Gericht die Bedeutung einer korrekten und eindeutigen Bescheinigung durch das Nachlassgericht.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine klare und formgerechte Dokumentation bei der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ist. Sollten Sie Fragen zu Nachlassverfahren oder zur Testamentsvollstreckung haben, unterstützt unsere Kanzlei Sie gerne. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!