Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2024 (Az.: 5 W 77/24) die Anforderungen an die Auskunftspflicht von Personen präzisiert, die nach einem Erbfall in das Nachlassgeschehen eingebunden sind. Die Entscheidung betont die umfassenden Verpflichtungen zur Offenlegung und die Möglichkeit der Erzwingung mittels Zwangsgeld.

Der Fall
Nach dem Tod eines Erblassers hatte dessen Ehefrau erhebliche Geldbeträge vom gemeinsamen Konto abgehoben und Nachlassgegenstände aus der Ehewohnung entfernt. Sie hatte sich zudem als Beauftragte oder Geschäftsführerin ohne Auftrag für den Nachlass betätigt, indem sie „alle erbrechtlichen Angelegenheiten“ geregelt hatte. Die Erbengemeinschaft forderte von ihr umfassende Auskunft über diese Tätigkeiten sowie ein detailliertes Bestandsverzeichnis des Nachlasses gemäß § 260 BGB.
Obwohl die Ehefrau in einem Teil-Anerkenntnisurteil zur Auskunft verpflichtet wurde, blieben ihre Angaben unvollständig. Das Landgericht Saarbrücken verhängte daraufhin ein Zwangsgeld, um die vollständige Auskunftserteilung zu erzwingen. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Saarbrücken
Das OLG Saarbrücken wies die Beschwerde der Ehefrau zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts:
- Umfang der Auskunftspflicht
- Nach § 666 BGB und § 260 BGB sind eine umfassende und vollständige Darstellung der durchgeführten Nachlassgeschäfte sowie ein Bestandsverzeichnis der Aktiva und Passiva erforderlich.
- Der Zweck der Auskunftspflicht liegt darin, den Erben Klarheit über die Verwaltung des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände zu verschaffen.
- Unvollständigkeit der bisherigen Auskunft
- Die bisher erteilten Auskünfte der Ehefrau waren offensichtlich lückenhaft und unzureichend, da wesentliche Informationen über Nachlassgegenstände und deren Verbleib fehlten.
- Der pauschale Hinweis, die Erben hätten ohnehin Kenntnis von allen Vorgängen, wurde als unzureichend bewertet.
- Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahmen
- Das Zwangsgeld wurde als geeignetes Mittel angesehen, um die Ehefrau zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anzuhalten. Die Höhe des Zwangsgeldes wurde als angemessen betrachtet, da es den Unwillen der Ehefrau zur Kooperation durchbrechen sollte.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken unterstreicht, dass Personen, die sich nach einem Erbfall mit der Verwaltung von Nachlassgegenständen befassen, gegenüber den Erben umfassend rechenschaftspflichtig sind. Unvollständige oder lückenhafte Auskünfte genügen nicht, und die Gerichte können Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Durchsetzung verhängen.
Fazit
Die Durchsetzung der Auskunftspflicht ist ein zentraler Aspekt bei der Wahrung der Rechte einer Erbengemeinschaft. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen oder sich gegen unberechtigte Forderungen zu verteidigen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.