Viele Menschen denken, sie bekämen mindestens den Pflichtteil, wenn sie erben.
So ist es aber nicht. Denn in § 2306 BGB steht: Ist der Erbteil mit Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnungen, Vermächtnissen oder Auflagen belastet, muss der Erbe ausschlagen, wenn er den Pflichtteil verlangen will.
Diese Falle stellen pflichtteilsberechtigte Erben oft erst fest, wenn die sechswöchige Ausschlagungsfrist schon abgelaufen ist.
In solchen Fällen könnte noch die Anfechtung der Annahme der Erbschaft helfen.
Der BGH hat entschieden: Geht der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon aus, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, so kann er die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten (Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 387/15).
Einen ähnlichen Fall entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Erbe ging irrtümlich davon aus, dass ihm trotz umfangreicher Vermächtnisse auf jeden Fall der Pflichtteilsanspruch bleibe. Der Erbe wusste nicht, dass dies gemäß § 2306 BGB nur gilt, wenn er die Erbschaft fristgerecht ausschlägt. Als der Erbe erfuhr, dass er mit diesen Annahmen falsch liegt, erklärte er die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Das OLG Düsseldorf hielt diese Anfechtung für wirksam (Beschluss vom 15.12.2016 – I-3 Wx 314/15).
Für die Anfechtung gelten besondere Form- und Fristvorschriften, so dass man umgehend den Rat eines Rechtsanwalts oder Notars einholen sollte.