Das uneheliche Kind

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 19. September 2015 von Tobias Goldkamp

Sabines Vater will nicht viel von ihr wissen, seiner unehelichen Tochter. Doch ein Pflichtteilsanspruch steht ihr zu.

Mit seiner Ehefrau hat der Vater zwei Kinder. Außerdem hat er eine uneheliche Tochter – Sabine. Bei seinem Tod hinterlässt er ein Vermögen von 180.000 Euro. Als Alleinerbin hat er seine Ehefrau eingesetzt.

Sabine beansprucht ihren Pflichtteil.

Da sie aufgrund des Testaments nicht Miterbin geworden ist, obwohl sie es bei gesetzlicher Erbfolge geworden wäre, kann sie Pflichtteilsansprüche geltend machen. Als Kind gehört sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Auch uneheliche Kinder sind pflichtteilsberechtigt.

Ihre Pflichtteilsquote beträgt 1/12. Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Nach gesetzlicher Erbfolge – hätte der Vater kein Testament errichtet – wäre er von seiner Ehefrau zu 1/2 Anteil und von Sabine und seinen zwei weiteren Kindern zu je 1/6 Anteil beerbt worden. Die Hälfte der gesetzlichen Erbquote von 1/6 beträgt 1/12.

Sabine kann von der Ehefrau 15.000 Euro beanspruchen – 1/12 von 180.000 Euro.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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