Eigenhändiges Testament errichten: Was Sie wissen sollten

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 4. September 2024 von Tobias Goldkamp

Das eigenhändige Testament, auch privatschriftliches Testament genannt, ist eine weit verbreitete Form der Testamentserrichtung. Es bietet eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, den eigenen letzten Willen festzuhalten. Doch das eigenhändige Testament birgt auch Gefahren, wenn es nicht korrekt verfasst wird. Dieser Artikel erklärt die wesentlichen Voraussetzungen und Fallstricke beim eigenhändigen Testament.

1. Testierfreiheit und Bedeutung des eigenhändigen Testaments

Das deutsche Erbrecht garantiert die Testierfreiheit, die es dem Erblasser ermöglicht, seine Erben frei zu bestimmen und individuelle Anordnungen über sein Vermögen zu treffen. Das eigenhändige Testament ist dabei die häufigste Form der Testamentserrichtung, da es ohne Notar und unmittelbar vom Erblasser selbst erstellt werden kann.

2. Formvorschriften: Eigenhändige Niederschrift und Unterschrift

Nach § 2247 BGB muss das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass der Erblasser den gesamten Text des Testaments von Anfang bis Ende mit eigener Hand niederschreiben muss. Es darf keine Schreibmaschine, kein Computer und kein Dritter zur Hilfe genommen werden. Auch die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen und sollte den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Abweichungen, wie eine Unterschrift mit einem Spitznamen, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft des Erblassers bestehen.

3. Inhaltliche Anforderungen und Ortsdatum

Das Testament sollte klar formuliert sein, um spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist zudem empfehlenswert, das Testament mit einem Datum und einem Ort zu versehen, obwohl dies gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Fehlt das Datum, kann dies zu Problemen führen, wenn mehrere Testamente vorliegen und die zeitliche Reihenfolge unklar ist.

4. Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament

Ehepaare haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Bei einem solchen Testament ist es ausreichend, wenn ein Ehepartner den Text handschriftlich verfasst und beide Partner das Testament unterzeichnen. Das gemeinschaftliche Testament bietet eine vereinfachte Möglichkeit für Ehegatten, ihren letzten Willen gemeinsam festzulegen.

5. Risiken und Gefahren

Das eigenhändige Testament ist zwar einfach zu erstellen, birgt jedoch einige Gefahren. Fehlerhafte Formulierungen oder das Fehlen wichtiger Angaben können dazu führen, dass das Testament unwirksam ist oder missverstanden wird. Insbesondere Laien laufen Gefahr, unklare oder widersprüchliche Verfügungen zu treffen, die später zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen können.

6. Verwahrung und Widerruf

Ein eigenhändiges Testament kann zu Hause aufbewahrt oder in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden. Letztere stellt sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers aufgefunden wird.

Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzt werden. Der Widerruf muss ebenfalls in einer formwirksamen Erklärung erfolgen.

7. Fazit

Das eigenhändige Testament bietet eine einfache Möglichkeit, den eigenen letzten Willen zu dokumentieren. Um jedoch rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ihre Wünsche tatsächlich umgesetzt werden, sollten Sie bei der Erstellung sorgfältig vorgehen. Bei komplexeren Vermögensverhältnissen oder speziellen Wünschen ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um ein rechtssicheres Testament zu errichten.

Unsere Kanzlei steht Ihnen bei der Erstellung und Überprüfung Ihres Testaments zur Seite und hilft Ihnen, Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten rechtssicher zu regeln.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

Themen

Nach oben scrollen