Kann ein Testament auch dann wirksam sein, wenn das Original nicht mehr auffindbar ist? Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 30. Mai 2022 (Az.: 2 W 100/21) bestätigt, dass ein Testament trotz Verlusts oder Vernichtung der Originalurkunde weiterhin rechtsgültig sein kann, wenn die Testamentserrichtung und der Inhalt auf andere Weise nachgewiesen werden können.
Der konkrete Fall
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Erblasserin ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt und den Sohn enterbt. Das notarielle Testament wurde jedoch nicht amtlich verwahrt und das Original war nach dem Tod der Erblasserin nicht mehr auffindbar. Der Sohn argumentierte, das Testament sei unwirksam, und beantragte die Erteilung eines Erbscheins auf Basis der gesetzlichen Erbfolge.
Die Tochter konnte jedoch eine Kopie des Testaments vorlegen und berief sich auf die Aussagen des beurkundenden Notars, der die wirksame Errichtung des Testaments bestätigte.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamburg entschied, dass der Verlust oder die Nichtauffindbarkeit des Originals die Wirksamkeit des Testaments nicht beeinträchtigt. Die wesentlichen Gründe:
- Wirksamkeit trotz Verlusts des Originals:
- Ein Testament bleibt wirksam, auch wenn das Original verloren gegangen ist oder nicht aufgefunden werden kann, sofern die formgerechte Errichtung und der Inhalt nachgewiesen werden können.
- Im vorliegenden Fall wurde dies durch die Kopie und die Zeugenaussage des Notars belegt.
- Amtliche Verwahrung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung:
- Ein notarielles Testament muss nicht zwingend amtlich verwahrt werden. Die Hinterlegung beim Nachlassgericht ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit.
- Beweislast für Widerruf:
- Derjenige, der sich darauf beruft, der Erblasser habe das Testament durch bewusste Vernichtung widerrufen, muss dies nachweisen. Dies gelang dem Sohn im vorliegenden Fall nicht.
Fazit
Ein Testament bleibt selbst dann gültig, wenn das Original nicht mehr auffindbar ist. Es kann im Erbfall durchgesetzt werden, sofern die formgerechte Errichtung und der Inhalt nachgewiesen werden können. Dies schützt den letzten Willen des Erblassers auch in schwierigen Fällen. Sollten Sie Fragen zur Gültigkeit eines Testaments oder zur Nachlassabwicklung haben, unterstützt Sie unsere Kanzlei gerne mit ihrer Expertise im Erbrecht.
Tipp für Juristinnen und Juristen: Mehr zum Thema findet sich in meinem Fachaufsatz „Das verschwundene Testament“, ErbR 2022, 111.
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