Entlassung von Testamentsvollstreckern – Entscheidung des OLG Saarbrücken

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 25. November 2024 von Tobias Goldkamp

Kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden, wenn Erben ihm grobe Pflichtverletzungen vorwerfen? Das OLG Saarbrücken zeigt in seinem aktuellen Beschluss, wie wichtig die Abwägung aller Umstände ist.

Hintergrund des Falls

Eine Erblasserin hatte ihre beiden Söhne als Testamentsvollstrecker eingesetzt, um den Nachlass unter den Erben zu verwalten. Die Enkelinnen und Miterbinnen, vertreten durch ihren Vater, beantragten die Entlassung der Testamentsvollstrecker und machten insbesondere folgende Vorwürfe geltend:

  • Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung: Verzögerungen bei der Nachlassauseinandersetzung.
  • Grobe Pflichtverletzungen: Erstellung eines unzulässigen Teilungsplans ohne Abstimmung mit den Miterbinnen.
  • Interessenkonflikte: Bevorzugung eigener Interessen durch die Testamentsvollstrecker.

Die Testamentsvollstrecker bestritten die Vorwürfe und verwiesen auf ihre Bemühungen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Saarbrücken entschied durch Beschluss vom 10. September 2024 (Az.: 5 W 47/24), dass die Entlassung der Testamentsvollstrecker nicht gerechtfertigt ist. Begründet wurde dies wie folgt:

  1. Keine ausreichenden wichtigen Gründe (§ 2227 BGB):
    • Zwar gab es anfängliche Pflichtverletzungen, wie die Erstellung eines unzulässigen Teilungsplans, doch die Testamentsvollstrecker hätten ihre Vorgehensweise angepasst und konstruktiv an einer Lösung gearbeitet.
    • Die lange Verfahrensdauer sei eher auf rechtliche Unsicherheiten und fehlende Einigungsbereitschaft der Miterbinnen zurückzuführen.
  2. Berücksichtigung des Erblasserwillens:
    • Der Wille der Erblasserin, dass gerade diese Testamentsvollstrecker eingesetzt bleiben, hatte in der gerichtlichen Abwägung großes Gewicht.
  3. Kein schwerwiegender Interessenkonflikt:
    • Der behauptete Interessenkonflikt durch die Miterbenstellung der Testamentsvollstrecker sei nicht ausreichend belegt worden.
  4. Nachlassverzeichnis erfüllt:
    • Die Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sei im Grundsatz erfüllt worden; Streitigkeiten über die Vollständigkeit könnten im laufenden Verfahren geklärt werden.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass hohe Anforderungen an die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gestellt werden. Grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung müssen klar nachweisbar und erheblich sein. Zudem wird der Wille des Erblassers in solchen Entscheidungen stark berücksichtigt.

Ihre Rechte als Erbe oder Testamentsvollstrecker

  • Erben: Wenn Sie den Eindruck haben, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten verletzt, unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Ansprüche und vertreten Sie vor Gericht.
  • Testamentsvollstrecker: Sollten Vorwürfe gegen Sie erhoben werden, helfen wir Ihnen, Ihre Position zu verteidigen und rechtliche Klarheit zu schaffen.

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Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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