Der Erbe ist verpflichtet, auf seine Gefahr und Kosten den Pflichtteil am Wohnort des Pflichtteilsberechtigten bar auszuzahlen. Dies folgt aus § 270 Abs. 1 BGB. Darauf weist das Amtsgericht Soest in einem Urteil vom 16.12.2013 – 12 C 207/13 – hin:
„Dem Kläger steht ein Anspruch auf Barzahlung gegen den Beklagten zu. Denn Geldschulden sind, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, an sich durch Barzahlung zu bewirken (Fetzer in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 362, Rn. 16, m.w.Nw.).
Eine Geldschuld kann anstatt durch Barzahlung auch durch Banküberweisung erfüllt werden, wenn die Parteien dies – ggf. stillschweigend – vereinbart haben. Dabei reicht die Tatsache, dass der Gläubiger ein Girokonto eröffnet hat, grundsätzlich als Einverständnis mit einer Überweisung noch nicht aus. Vielmehr muss der Gläubiger seine Zustimmung mit einer bargeldlosen Zahlung auch nach außen zum Ausdruck gebracht haben (Fetzer a.a.O, Rn. 19). Dies ist z.B. der Fall, wenn er seine Bankverbindung durch Aufdruck auf Briefen, Rechnungen oder auf andere Weise bekanntgegeben oder in der Vergangenheit Überweisungen widerspruchslos hingenommen hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn der Kläger hat ausdrücklich die Barzahlung verlangt und die Bekanntgabe seiner Kontodaten verweigert, sodass ein konkludenter Wille insoweit nicht einschlägig sein kann. Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Kläger in England wohnt, denn Geldschulden hat der Schuldner grundsätzlich auf seine Kosten und seine Gefahr an den Wohnort des Gläubigers zu übermitteln, § 270 Abs. 1 BGB. Insoweit handelt es sich bei Geldschulden um qualifizierte Schickschulden. Demnach kann auch das Verlangen der Barzahlung insoweit auch nicht als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB angesehen werden.“