Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen nach einem Todesfall gemeinsam den Nachlass übernehmen. Diese Gemeinschaft ist nicht für die Dauer gedacht, sondern soll durch die sogenannte Auseinandersetzung beendet werden, bei der der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wird. Stellt man sich den Nachlass als Kuchen vor, endet die Erbengemeinschaft, wenn alle Kuchenstücke verteilt sind.
Dieser Beitrag erklärt die verschiedenen Wege und rechtlichen Grundlagen, wie die Erbengemeinschaft aufgelöst und der Nachlass gerecht verteilt wird.
1. Auseinandersetzungsanspruch: Jeder Miterbe darf die Teilung verlangen
Gemäß § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Die Erbengemeinschaft ist nur für die vorübergehende Verwaltung des Nachlasses bestimmt. Jeder Erbe hat das Recht, den ihm zustehenden Anteil zu verlangen, ohne dass besondere Gründe für das Auseinandersetzungsbegehren erforderlich sind.
Einschränkungen durch den Erblasser
Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag die Auseinandersetzung für eine bestimmte Zeit ausschließen (§ 2044 BGB). Solche Anordnungen müssen jedoch klar und präzise formuliert sein, da sie sonst unwirksam sein könnten.
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörende Erben können sich dem entziehen, indem se innerhalb der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) die Erbschaft ausschlagen (§ 2306 BGB). Sie können dann den Pflichtteil verlangen, der allerdings weniger wert sein kann als der ausgeschlagene Erbteil.
2. Wege zur Auseinandersetzung
Die Auseinandersetzung kann auf verschiedene Weise erfolgen, je nach den Umständen und dem Nachlass. Die gängigsten Möglichkeiten sind:
a) Auseinandersetzungsvertrag
Ein Auseinandersetzungsvertrag ist die einvernehmliche Lösung, bei der sich die Erben darauf einigen, wer welche Nachlassgegenstände erhält. Dieser Vertrag ist grundsätzlich formfrei. Nur wenn besondere Vermögensgegenstände im Nachlass enthalten sind, zu deren Übertragung eine notarielle Beurkundung nötig ist, erfordert auch der Erbauseinandersetzungsvertrag eine notarielle Beurkundung. Das gilt beispielsweise für Immobilien.
b) Abschichtung
Bei der Abschichtung scheidet ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Die anderen Erben führen die Gemeinschaft fort, bis der Nachlass endgültig geteilt wird. Der Vorteil dieser Methode ist, dass der ausscheidende Erbe seinen Anteil sofort in Geld erhält, ohne auf die vollständige Teilung warten zu müssen. Sind nur noch zwei Erben vorhanden und scheidet einer von ihnen aus, wird der andere automatisch Alleineigentümer des Nachlasses und die Erbengemeinschaft ist beendet.
c) Verkauf von Erbteilen
Ein Miterbe kann seinen Erbteil an Dritte oder andere Miterben verkaufen (§ 2033 BGB). Die anderen Miterben haben jedoch ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Dies kann eine Möglichkeit sein, wenn ein Erbe keinen direkten Bezug zum Nachlass hat und lieber den Gegenwert seines Anteils in Geld realisieren möchte.
3. Gerichtliche Auseinandersetzung
Falls sich die Erben nicht über die Teilung einigen können, kann jeder Miterbe die gerichtliche Auseinandersetzung verlangen. In diesem Fall entscheidet das Gericht, wie der Nachlass aufzuteilen ist. Eine vorbereitende Maßnahme zu diesem Prozess ist die Teilungsversteigerung, bei der Immobilien, zwangsversteigert werden. Das ist bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung nötig, da das Gericht nur teilbare Gegenstände aufteilen kann. Dazu zählt Geld, nicht aber eine Immobilie.
Erbteilungsklage
Die Erbteilungsklage kann erhoben werden, wenn sich die Erben nicht über den Teilungsplan einigen können. Dabei legt der Kläger dem Gericht einen Teilungsplan vor, über den das Gericht entscheidet. Das Gericht prüft jedoch nur, ob der Plan den gesetzlichen Vorgaben entspricht; es hat keine Gestaltungsbefugnis.
Dabei muss der gesamte Nachlass teilungsreif und im Plan berücksichtigt sein. Eine Teilauseinandersetzung ist in der Regel unzulässig.
4. Testamentsvollstreckung
Wenn der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, kann die Auseinandersetzung dem Testamentsvollstrecker obliegen. Dieser muss die Anweisungen des Erblassers befolgen, hat ansonsten jedoch einen Ermessensspielraum. Der Testamentsvollstrecker erstellt einen Teilungsplan und führt die Verteilung des Nachlasses durch. Die Erben können gegen diesen Plan unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich vorgehen, wenn sie damit nicht einverstanden sind.
5. Steuerliche Aspekte
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann steuerliche Folgen haben, insbesondere bei der Veräußerung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten. In der Regel fällt bei der Auseinandersetzung keine Grunderwerbsteuer an, wenn die Übertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt (§ 3 GrEStG). Es ist jedoch ratsam, sich frühzeitig über die steuerlichen Folgen zu informieren, um unvorhergesehene Kosten zu vermeiden.
Fazit
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft kann durch verschiedene Wege erfolgen: einvernehmliche Vereinbarungen, wie der Auseinandersetzungsvertrag oder die Abschichtung, sind der einfachste und effizienteste Weg. Falls keine Einigung erzielt wird, bieten das Gericht und gesetzliche Bestimmungen Möglichkeiten, den Nachlass gerecht zu teilen. Eine frühzeitige Einigung unter den Erben kann jedoch Streit und Kosten sparen und die Auseinandersetzung beschleunigen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.