Erbfolge klären

Wir legen Testamente und Erbverträge aus und klären, ob sie unwirksam sind, z.B. wegen Formverstößen, Testierunfähigkeit oder Verstößen gegen Bindungen aus Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten. Wir vertreten Sie in Erbscheinsverfahren und Klageverfahren.

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Verfahrensunterbrechung und -aussetzung beim Tod einer Partei und die Folgen für den Prozess

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Juni 2024 (Az.: V ZR 178/23) eine grundlegende Entscheidung zur Verfahrensunterbrechung und -aussetzung nach dem Tod einer Partei getroffen. Diese Entscheidung beleuchtet die verfahrensrechtlichen Konsequenzen, wenn während eines Rechtsstreits eine Partei verstirbt und welche Auswirkungen dies auf die Fortführung des Prozesses hat.

Testament wirksam, obwohl es unauffindbar ist

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 9. Februar 2024 eine bedeutende Entscheidung getroffen (Az.: I-10 W 60/23), die sich mit der Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments befasst, dessen Original nicht mehr auffindbar ist. Der Beschluss beleuchtet die Bedingungen, unter denen eine Kopie eines Testaments als Grundlage für die Erbfolge dienen kann, und gibt wichtige Hinweise zu den Anforderungen an den Nachweis eines wirksamen Widerrufs.

OLG München zu den Formvorgaben für eigenhändige Testamente

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in zwei aktuellen Beschlüssen (Az.: 33 Wx 329/23 e und Az.: 33 Wx 115/24 e) wichtige Klarstellungen zur Formwirksamkeit von Testamenten und zur Bedeutung der Unterschrift des Erblassers getroffen. Diese Entscheidungen unterstreichen die strengen Anforderungen des Gesetzgebers an die formwirksame Errichtung von Testamenten und weisen auf die Risiken hin, die bei formfehlerhaften Testamenten bestehen.

Wer als Erbe seine Haftung beschränken will, sollte den Nachlass vom übrigen Vermögen getrennt halten

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 10. April 2024 (Az.: 1 BvR 1031/20) entschieden, dass die Verrechnung von Gutschriften auf einem im Soll befindlichen Konto des Erblassers auch nach der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zulässig ist, sofern der Erbe dem konkludent zugestimmt hat. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftungsbeschränkung des Erben bei einem überschuldeten Nachlass.

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