Erbrecht: Welches Gericht ist wofür zuständig?

Verstirbt ein Mensch, können auch rechtliche Fragen zu klären sein. Doch welches Gericht ist zuständig? Das hängt davon ab, worum es konkret geht.

Amtsgericht

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist als Nachlassgericht für sogenannte Nachlasssachen zuständig. Dazu gehört, Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft und über die Anfechtung einer Ausschlagung, einer Annahme oder einer Verfügung von Todes wegen entgegenzunehmen. Zudem erteilt das Nachlassgericht auf Antrag einen Erbschein. Ein Erbschein kann nötig sein, um z.B. gegenüber dem Grundbuchamt die Erbfolge nachzuweisen, damit Grundbesitz auf die Erben umgeschrieben werden kann.

Eine weitere Aufgabe des Amtsgerichts ist, den Nachlass zu sichern. Das kann z.B. nötig sein, wenn noch unklar ist, wer Erbe geworden ist. Zur Sicherung kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen. Für die Sicherung ist jedes Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Sicherungsbedürfnis besteht.

Wer ein Testament errichtet, sollte es beim Amtsgericht hinterlegen, damit es vor Manipulationen und Abhandenkommen geschützt ist. Die Hinterlegung sichert, dass das Testament im Erbfall auf jeden Fall eröffnet wird und Beachtung finden kann. Notarielle Testamente werden automatisch hinterlegt. Privatschriftliche, also eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testamente werden nur hinterlegt, wenn der Erblasser oder ein Vertreter (z.B. Bevollmächtigter, Betreuer) sie beim Amtsgericht in die Hinterlegung geben. Zuständig für die Hinterlegung, im Gesetz besondere amtliche Verwahrung genannt, ist jedes Amtsgericht.

Im Erbfall werden alle Verfügungen von Todes wegen eröffnet (Testamente, Erbverträge). Zuständig ist das Amtsgericht, das die jeweilige Verfügung von Todes wegen verwahrt.

Die Amtsgerichte sind außerdem für Klagen im Zusammenhang mit einem Erbfall zuständig, sofern der Streitwert maximal 5.000,00 Euro beträgt.

Landgericht

Für Klagen mit einem Streitwert von mehr als 5.000,00 Euro ist das Landgericht zuständig. Möglich sind beispielsweise die Erbenfeststellungsklage, um einen Streit über die Erbfolge zu klären, die Pflichtteilsstufenklage bei Streit über den Pflichtteil oder die Erbauseinandersetzungsklage zur Verteilung eines Nachlasses unter Miterben.

Das Landgericht ist außerdem zuständig für die Berufung gegen Urteile, die das Amtsgericht in Klageverfahren gesprochen hat.

Vor dem Landgericht können nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auftreten, d.h. es ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich.

Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht ist für Beschwerden gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts zuständig.

Außerdem ist es für Berufungen gegen Urteile zuständig, die das Landgericht in Klageverfahren gesprochen hat.

Auch vor dem Oberlandesgericht ist es erforderlich, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

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