Erbrechtliche Ansprüche

Ob Pflichtteil, Vermächtnis, beeinträchtigende Schenkung oder Streitigkeiten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben – wir unterstützen Sie bei allen erbrechtlichen Ansprüchen. Dazu zählen auch Fragen rund um Vollmachten, die Nachlassabwicklung und sämtliche damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Aspekte.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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Wie Verwandte des zuerst verstorbenen Ehegatten Erbschaftsteuer sparen können

Viele Ehepaare setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen andere Angehörige als Erben oder Vermächtnisnehmer für den zweiten Erbfall. Ohne besondere Regelung kann dies zu hohen Erbschaftsteuern führen, wenn die Begünstigten nicht mit dem längerlebenden Ehegatten verwandt sind.

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Pflichtteilssanktionsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten – Entscheidung des KG Berlin

Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten enthalten häufig Pflichtteilssanktionsklauseln, um Pflichtteilsansprüche eines Kindes nach dem Erstversterbenden zu sanktionieren. Doch wie weit reicht eine solche Klausel? Gilt sie nur für die Erbeinsetzung oder betrifft sie auch Vermächtnisse? Diese Frage hatte das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 22.11.2023 – 19 U 36/22) zu klären.

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Erbfolge und Rückforderung bei Hofübergabe: Entscheidung des OLG Köln

Die Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb der Familie ist häufig mit Bedingungen verknüpft. Eine zentrale Frage ist dabei, ob und wann der Übertragende ein Rückforderungsrecht hat – insbesondere, wenn der Erbe bestimmte Vereinbarungen nicht einhält. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Urteil vom 29. Februar 2024 (Az.: 24 U 136/20) entschieden, dass eine Rückforderung nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen möglich ist.

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Schenkung an den Bevollmächtigten?

Ein Vorsorgebevollmächtigter hat weitreichende Befugnisse, insbesondere wenn die Vollmacht auch die Vermögenssorge umfasst. Doch was passiert, wenn der Bevollmächtigte nach dem Tod des Erblassers erhebliche Geldbeträge nicht an die Erben herausgibt und sich auf eine Schenkung beruft? Das OLG Brandenburg (Urteil vom 15.10.2024 – 3 U 149/22) entschied, dass der Bevollmächtigte in einem solchen Fall die Herausgabe des Geldes schuldet, sofern er die behauptete Schenkung nicht beweisen kann.

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