Erbrechtliche Ansprüche

Nach einem Erbfall stehen oft Ansprüche im Raum. Ein Pflichtteil wurde nicht gezahlt. Ein Vermächtnis bleibt unerfüllt. Ein Erbe gibt keine Auskunft. Ein Miterbe hat Geld erhalten, eine Immobilie genutzt oder Nachlassgegenstände an sich genommen. Oder es herrscht Streit zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker. Für Betroffene ist dann schwer zu erkennen, welche Rechte bestehen und wie sie durchgesetzt werden können.
Wir prüfen, welche erbrechtlichen Ansprüche Sie haben, gegen wen sie sich richten und wie sie sich beziffern lassen. Dabei geht es häufig um Auskunft, Nachlassverzeichnisse, Belege, Wertermittlung, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Vermächtnisse, Herausgabeansprüche oder Ansprüche unter Miterben.
Nicht jeder Anspruch lässt sich sofort berechnen. Oft muss zuerst geklärt werden, was zum Nachlass gehört, welche Schenkungen der Erblasser gemacht hat und welche Werte anzusetzen sind. Wir ordnen die Unterlagen, stellen die richtigen Fragen und sagen klar, welche Schritte rechtlich und taktisch sinnvoll sind.
Wenn Ihre Ansprüche berechtigt sind, setzen wir sie konsequent durch. Wir fordern Auskunft, setzen Fristen, verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie vor Gericht, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Sie sollen nicht darauf angewiesen sein, dass andere Beteiligte freiwillig handeln. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu klären, zu berechnen und wirksam geltend zu machen.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Nach einem Todesfall stellt sich für Angehörige oft sofort eine praktische Frage: Wer darf über die Bankguthaben des Erblassers verfügen? Müssen Konten gesperrt werden? Welche Wirkung haben Bankvollmachten über den Tod hinaus? Und was gilt bei gemeinsamen Oder-Konten von Ehegatten? Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte gibt hierzu klare Leitlinien, an die dieser Beitrag anknüpft.
Gerade im Erbrecht wird häufig „verhandelt“, statt sofort zu klagen: über Pflichtteilsansprüche, Auskunft, Wertermittlung, Vermächtnisse oder Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen. Zwei grundlegende Entscheidungen – des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf – zeigen, wann Verhandlungen die Verjährung hemmen und wann nicht.
Das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 17.11.2025, Az. 7 W 17/25) hat einen im Übergabevertrag erklärten Verzicht auf Nachabfindungsansprüche für unwirksam erklärt. Die Entscheidung betrifft zwar einen Fall nach der Höfeordnung, hat aber weit darüber hinaus Bedeutung: Sie zeigt, dass auch Erbverzichte und Pflichtteilsverzichte außerhalb des landwirtschaftlichen Sondererbrechts sittenwidrig sein können, wenn sie unter Informationsgefällen, Überrumpelungssituationen oder unzureichender Aufklärung zustande kommen. Verzichtserklärungen müssen fair, informiert und rechtsbewusst abgegeben werden – ansonsten können sie nichtig sein.
Ein Testamentsvollstrecker verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er pflichtwidrig Mittel aus dem Nachlass für eigene Zwecke verwendet – selbst wenn er das Geld später zurückzahlt. Das entschied das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 7. April 2025 (Az. 33 U 241/22). Die Entscheidung zeigt, wie streng die Gerichte bei Pflichtverstößen von Testamentsvollstreckern sind und wann Erben Vergütungen zurückfordern können.
Manchmal zeigt sich der letzte Wille dort, wo man ihn am wenigsten erwartet. Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 9. Oktober 2025, Az. 33 Wx 44/25) hat entschieden, dass selbst ein als Quittung formuliertes Schreiben ein wirksames Testament sein kann, wenn daraus der Testierwille eindeutig hervorgeht. Damit stärkt das Gericht die rechtliche Anerkennung von eigenhändigen, ungewöhnlich formulierten Schreiben als letztwillige Verfügung.