Gesetzliche Erbfolge

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 3. Januar 2024 von Tobias Goldkamp

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich danach, ob der Erblasser einen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner hinterlässt, in welchem Güterstand er verheiratet war und welche Verwandten er hinterlässt.

In der folgenden Tabelle dargestellt sind der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die ersten drei Ordnungen der Verwandten. Es gibt noch weitere eheliche Güterstände und weitere Ordnungen von Verwandten.

 Großeltern
ElternOnkel und Tanten
EhegatteErblasserGeschwisterCousinen und Cousins
erbt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
1/2 neben Verwandten 1. Ordnung, 
3/4 neben Verwandten 2. Ordnung, 
1/1 neben Verwandten fernerer Ordnungen
(§§ 1931 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 1371 Abs. 1 BGB)
KinderNichten und NeffenNichten und Neffen 2. Grades
EnkelGroßnichten und GroßneffenGroßnichten und Großneffen 2. Grades
1. Ordnung
1924 BGB)
2. Ordnung
1925 BGB)
3. Ordnung
1926 BGB)

Die 1. Ordnung bilden die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine Kinder, Enkel, Urenkel usw.

Die 2. Ordnung bilden die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Die 3. Ordnung bilden die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Ein vorhandener Verwandter schließt seine Nachkommen sowie Verwandte fernerer Ordnungen aus.

Die Nachkommen eines vorverstorbenen Verwandten rücken in dessen Position ein.

Kinder erben zu gleichen Teilen.

Beerben kann den Erblasser nur, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war (ungeborenes Kind), gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 BGB). Wer vor dem Erblasser verstirbt, ist von der Erbfolge ausgeschlossen. Wer nach dem Erblasser verstirbt, kann den Erblasser noch beerbt haben.

Beispiel 1: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Jedes der Kinder hat wiederum zwei Kinder (Enkel des Erblassers).

Lösung: Der Erblasser wird von seiner Ehefrau zu 1/2-Anteil und seinen beiden Kindern zu je 1/4-Anteil beerbt. Die Erbquote der Ehefrau beträgt 1/2, weil neben ihr Verwandte der 1. Ordnung erben. Die Kinder schließen ihre Nachkommen von der Erbfolge aus.

Beispiel 2: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau. Zudem hat er zwei Kinder, Markus und Andrea. Markus und Andrea haben wiederum je zwei Kinder, d.h. Enkel des Erblassers. Andrea ist schon vor dem Erblasser verstorben. Zur Zeit des Erbfalls leben nur die Ehefrau des Erblassers, sein Sohn Markus und seine vier Enkel.

Lösung: Der Erblasser wird von seiner Ehefrau zu 1/2-Anteil beerbt, von seinem Sohn Markus zu 1/4 und von den beiden Kindern von Andrea zu je 1/8. Die beiden Kinder von Andrea rücken in die Position ihrer vorverstorbenen Mutter ein. Hingegen beerben die Kinder von Markus ihren Großvater nicht, da sie durch Markus als seine Nachkommen von der Erbfolge nach ihrem Großvater ausgeschlossen sind.

Beispiel 3: Ein kinderloses Ehepaar hält für überflüssig, ein Testament zu errichten. Als der Ehemann stirbt, sind seine Eltern und seine Schwester schon vor ihm verstorben. Jedoch hat die Schwester zwei Töchter, d.h. Nichten des Erblassers.

Lösung: Der Erblasser wird von seiner Ehefrau zu 3/4-Anteil und von seinen Nichten zu je 1/8-Anteil beerbt. Die Erbquote der Ehefrau beträgt 3/4, weil neben ihr Verwandte der 2. Ordnung erben. Die Nichten rücken in die Position der vorverstorbenen Eltern und der vorverstorbenen Schwester des Erblassers ein.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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