KG Berlin: Testament eines Erblassers im betreuten Wohnen – keine Unwirksamkeit wegen Pflegeverhältnis

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 10. März 2025 von Tobias Goldkamp

Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 27.02.2024 – 19 W 160/23) hatte zu entscheiden, ob ein Testament, in dem eine Pflegekraft als Erbin eingesetzt wurde, nach dem Berliner Wohnteilhabegesetz unwirksam ist. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 WTG-Berlin vorliegt, da die Pflegekraft erst nach dem Testament ihre Tätigkeit beendet hatte und sich keine Abhängigkeit zwischen dem Erblasser und ihr feststellen ließ.

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Der Fall: Testament zugunsten einer ehemaligen Pflegekraft

Der Erblasser lebte zuletzt in einer betreuten Wohnanlage und wurde dort von einer angestellten Pflegekraft betreut. Diese war gemeinsam mit ihrer Tochter durch ein handschriftliches Testament vom 13. September 2020 als Erbinnen eingesetzt worden.

Gegen das Testament wandte sich ein früherer Begünstigter, der in einem älteren Testament aus dem Jahr 2002 als Alleinerbe eingesetzt war. Er argumentierte, dass das Testament unwirksam sei, weil die Pflegekraft als beruflich mit dem Erblasser verbundene Person nach dem Berliner Wohnteilhabegesetz nicht als Erbin hätte eingesetzt werden dürfen. Zudem bezweifelte er die Testierfähigkeit des Erblassers und vermutete eine unzulässige Einflussnahme.

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hatte die Gültigkeit des Testaments bestätigt. Die Beschwerde des früheren Erben hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des KG Berlin: Testament bleibt wirksam

Das Kammergericht stellte fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Testaments vorlagen.

1. Keine Unwirksamkeit nach § 12 Abs. 2 WTG-Berlin

Nach dem Berliner Wohnteilhabegesetz (§ 12 Abs. 2 WTG-Berlin) ist ein Testament unwirksam, wenn der Erblasser eine Person als Erben einsetzt, von der er pflegerisch oder betreuend abhängig war.

📌 Das KG stellte klar:

  • Die Pflegekraft war zwar in der Einrichtung tätig, hatte aber das Arbeitsverhältnis vor dem Erbfall gekündigt und den Erblasser privat gepflegt.
  • Die gesetzliche Regelung gilt für Situationen, in denen eine direkte Abhängigkeit zwischen Erblasser und Erbe besteht, was hier nicht der Fall war.
  • Es gab keine Hinweise auf eine Zwangslage oder ein erzwungenes Testament.

Fazit: § 12 Abs. 2 WTG-Berlin war nicht anwendbar, sodass das Testament wirksam bleibt.

2. Kein Einfluss auf die Testierfreiheit des Erblassers

Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass der Erblasser unter dem Einfluss der Pflegekraft gestanden habe und daher sein Testament möglicherweise nicht aus freiem Willen errichtet habe.

📌 Das KG verneinte dies:

  • Der Erblasser war nachweislich testierfähig.
  • Er hatte sich bewusst für die Pflegekraft als Erbin entschieden und diesen Wunsch über mehrere Monate hinweg geäußert.
  • Die Beweislage ergab keine konkreten Hinweise auf Manipulation oder unzulässigen Druck.

3. Keine Wiederbelebung eines älteren Testaments

Der Beschwerdeführer berief sich auf ein älteres Testament aus dem Jahr 2002, in dem er als Alleinerbe eingesetzt war. Später hatte der Erblasser jedoch 2019 ein weiteres Testament errichtet, mit dem das Testament von 2002 widerrufen wurde.

📌 Das KG stellte fest:

  • Auch wenn das Testament von 2019 möglicherweise durch Vernichtung widerrufen wurde, führt dies nicht automatisch zur Wiederbelebung des Testaments von 2002.
  • Es müsse ein positiver Erblasserwille zur Wiedereinsetzung des alten Testaments erkennbar sein – dies war nicht der Fall.

Fazit: Der Beschwerdeführer konnte kein Erbrecht schlüssig darlegen.

Überblick über die landesrechtlichen Regelungen zur Erbeinsetzung von Pflegepersonen

Mit der Abschaffung des bundesweit geltenden § 14 HeimG wurden die Regelungen zu Erbverboten für Pflege- und Betreuungspersonal in Landesgesetze überführt. Die Regelungen sind jedoch nicht einheitlich und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.

📌 Beispiele für landesrechtliche Verbotsnormen:

  • Baden-Württemberg: § 16 Wohn-, Teilhabe- und Pflegesetz (WTPG)
  • Bayern: Art. 8 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)
  • Berlin: § 18 Wohnteilhabegesetz (WTG Bln)
  • Brandenburg: § 14 Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)
  • Bremen: § 24 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)
  • Hamburg: § 5a Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG)
  • Hessen: § 6 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP)
  • Nordrhein-Westfalen: § 7 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)
  • Rheinland-Pfalz: § 11 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG RP)
  • Sachsen: § 10 Sächsisches Wohnteilhabegesetz (SächsWTG)
  • Thüringen: § 12 Thüringer Wohn- und Teilhabe-Gesetz (ThürWTG)

In einigen Bundesländern wurde die bundesrechtliche Regelung fast wortgleich übernommen, während andere Länder abweichende Formulierungen und Voraussetzungen eingeführt haben. Beispielsweise enthalten manche Gesetze erweiterte Schutzvorschriften oder Ausnahmebestimmungen für Erbeinsetzungen im engen persönlichen Verhältnis.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Pflegekräfte nicht automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Entscheidend ist, ob eine Abhängigkeit des Erblassers im Sinne der jeweiligen Landesgesetze bestand.

Pflegekräfte können erben, wenn sie nicht in einer betreuenden Abhängigkeit zum Erblasser standen.
Ein Widerruf eines Testaments belebt frühere Testamente nicht automatisch wieder.
Testierfähigkeit muss klar widerlegt werden – bloße Verdächtigungen reichen nicht aus.

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zur Testamentsgestaltung, Erbauseinandersetzungen und rechtlichen Fragen bei Erbscheinsverfahren. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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