Testamentseröffnung – Was Sie wissen sollten

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 9. August 2024 von Tobias Goldkamp

Themen: Erbfolge klären, Erbrechtliche Ansprüche

Wenn ein Mensch verstirbt und eine Verfügung von Todes wegen hinterlässt, sei es ein Testament oder einen Erbvertrag, kommt es zur sogenannten Testamentseröffnung. Dieser Vorgang ist ein wichtiger Schritt im Erbfall, da er Klarheit über den letzten Willen des Verstorbenen bringt. In diesem Beitrag erklären wir, wie eine Testamentseröffnung abläuft und was dabei zu beachten ist.

Was ist die Testamentseröffnung?

Die Testamentseröffnung ist ein formaler Akt, bei dem das zuständige Nachlassgericht den Inhalt einer Verfügung von Todes wegen offiziell bekannt gibt. Das Gericht stellt sicher, dass der letzte Wille des Erblassers – also der Person, die das Testament oder den Erbvertrag verfasst hat – rechtlich korrekt umgesetzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Testament handschriftlich oder notariell beurkundet ist.

Wann wird eine Verfügung von Todes wegen eröffnet?

Die Eröffnung erfolgt, sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers erfährt. Dies geschieht in der Regel durch die Meldung eines Standesamts oder durch Angehörige, die eine Sterbeurkunde vorlegen. Liegt die Verfügung von Todes wegen beim Nachlassgericht in Verwahrung, wird sie automatisch eröffnet. Befindet sich das Dokument jedoch in privater Hand, müssen die Erben oder der Finder es beim Gericht einreichen. Verstöße gegen diese Pflicht können als Urkundenunterdrückung strafbar sein und zur Erbunwürdigkeit führen.

Beispiel einer Eröffnungsniederschrift (Muster)

Der Ablauf der Testamentseröffnung

  1. Vorbereitung: Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, veranlasst es die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen. Es ist wichtig zu wissen, dass das Gericht in der Praxis selten die Beteiligten zur Eröffnung einlädt. Stattdessen eröffnet der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin die Verfügung und nimmt darüber eine Eröffnungsniederschrift auf.
  2. Bekanntgabe: Gemäß § 348 Abs. 3 FamFG erhalten die Beteiligten eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift sowie eine Kopie der eröffneten Verfügungen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Betroffenen über den Inhalt der Verfügung informiert sind. Dies umfasst sowohl Erben als auch andere im Testament oder Erbvertrag genannte Personen.

Besondere Situationen

  • Gemeinschaftliche Testamente: Bei Ehepaaren, die ein gemeinschaftliches Testament verfasst haben, werden in der Regel alle Verfügungen des verstorbenen Ehepartners eröffnet. Die Bestimmungen, die erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners wirksam werden sollen, bleiben jedoch vertraulich, sofern sie sich klar trennen lassen.
  • Erbverträge: Auch Erbverträge werden eröffnet.
  • Regelungen der Beteiligten, die die Eröffnung von Testamenten oder Erbverträgen verhindern sollen, sind nach § 2263 BGB nichtig. Das bedeutet, dass jede Verfügung von Todes wegen zu eröffnen ist, unabhängig von Wünschen der Erblasser oder Erben.

Was passiert nach der Testamentseröffnung?

Nach der Eröffnung der Verfügung beginnt die Frist für die Ausschlagung des Erbes. Diese beträgt meist sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Erben von der Eröffnung Kenntnis erlangen. Zudem wird das Finanzamt über den Inhalt des Testaments informiert, um prüfen zu können, ob Erbschaftsteuer anfällt. Unabhängig davon ist jeder, der erbt oder sonst einen Anspruch gegen den Nachlass geltend macht, z.B.den Pflichtteil oder ein Vermächtnis, verpflichtet, den Erbfall von sich aus dem Finanzamt anzuzeigen.

Warum ist die Testamentseröffnung wichtig?

Die Testamentseröffnung sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit im Erbfall. Sie stellt sicher, dass der letzte Wille des Erblassers respektiert wird und die Beteiligten ihre Rechte prüfen und wahrnehmen können.

Haben Sie Fragen zur Testamentseröffnung oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Unsere Kanzlei steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Tobias Goldkamp

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131-718190

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