Wie die Erbfolge im Grundbuchverfahren nachzuweisen ist regelt § 35 der Grundbuchordnung (GBO). Je nach Konstellation sind unterschiedliche Dokumente erforderlich, um die Erbenstellung oder die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Eintragung der Erben im Grundbuch ist entscheidend, um die Rechtssicherheit bei Grundstücksübertragungen zu gewährleisten.
1. Zweck und Funktion von § 35 GBO
Der Hauptzweck von § 35 GBO besteht darin, dass das Grundbuchamt nicht selbstständig die Erbfolge überprüft, sondern dies dem Nachlassgericht überlassen bleibt.
2. Erforderliche Nachweise
a) Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis
Gemäß § 35 Abs. 1 GBO muss die Erbfolge in der Regel durch die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nachgewiesen werden. Diese Urkunden werden vom Nachlassgericht ausgestellt und bestätigen, wer Erbe geworden ist.
- Erbschein: Der Erbschein bestätigt die Erbenstellung und ist insbesondere dann notwendig, wenn es Unklarheiten über die Erbfolge gibt oder kein notarielles Testament vorliegt.
- Europäisches Nachlasszeugnis: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU kann dieses Zeugnis verwendet werden, um die Erbfolge nachzuweisen.
b) Notarielle Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsniederschrift
In bestimmten Fällen kann jedoch auch die Vorlage eines notariell beurkundeten Testaments oder Erbvertrags mit der Niederschrift über dessen Eröffnung genügen, um die Erbfolge nachzuweisen – und zwar dann, wenn sich die Erben klar und eindeutig aus diesen Dokumenten ergeben und die Wirksamkeit der jeweiligen Verfügung von Todes wegen außer Streit steht.
c) Sonderregelungen für geringwertige Grundstücke
In bestimmten Fällen kann das Grundbuchamt von den strengen Nachweispflichten absehen, insbesondere wenn der Wert des Grundstücks oder des Miteigentumsanteils unter 3.000 Euro liegt. In solchen Fällen reicht die Vorlage anderer Beweismittel, und die Erben können möglicherweise sogar eine Versicherung an Eides statt abgeben, um die Erbfolge zu bestätigen.
3. Nachweis der Testamentsvollstreckung
Neben dem Nachweis der Erbfolge regelt § 35 GBO auch den Nachweis der Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers. Der Testamentsvollstrecker kann seine Befugnis durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses nachweisen.
Alternativ genügt eine Eröffnungsniederschrift mit einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, wenn sich aus ihr die Testamentsvollstreckung und die Person des ernannten Testamentsvollstreckers klar und eindeutig ergeben und die Wirksamkeit der Verfügung außer Streit steht. Die Anforderungen sind also vergleichbar zu jenen für den Nachweis der Erbfolge.
4. Rechtsfolgen bei fehlerhaftem Nachweis
Falls der Nachweis der Erbfolge nicht ordnungsgemäß geführt wird, erfolgt keine Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuch bleibt so lange unrichtig, bis die Erben ihre Erbenstellung korrekt nachgewiesen haben. Dies kann weitreichende Folgen für den weiteren Umgang mit dem Nachlass haben, da ohne die Eintragung im Grundbuch keine wirksame Verfügung der Erben über das Grundstück möglich ist.