Ein kürzlich ergangener Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 24.09.2024 (Az. 34 Wx 218/24) wirft Licht auf die Nachweispflichten bei der Grundbuchumschreibung mit Testamentsvollstreckung. Das Gericht entschied, dass eine Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts in der Regel ausreicht, um den formellen Anforderungen des Grundbuchamts zu genügen.
Hintergrund des Falles
Das Grundbuch sollte unter Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks geändert werden. Um ihre Verfügungsbefugnis nachzuweisen, legte die Testamentsvollstreckerin eine Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts vor, die bestätigte, dass sie das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen habe. Diese Bescheinigung wurde jedoch vom Grundbuchamt als unzureichend bewertet, da keine Identitätsprüfung der Person durchgeführt wurde, die das Amt angenommen hatte. Das Grundbuchamt forderte daher eine weitergehende Bestätigung in Form eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer notariell beglaubigten Niederschrift über die Amtsannahme.
Die Anforderungen des Grundbuchamts
Gemäß den Vorgaben der Grundbuchordnung (GBO) müssen bestimmte Nachweise erbracht werden, um eine rechtskräftige Eintragung im Grundbuch zu ermöglichen. Das Grundbuchamt argumentierte, dass eine einfache Annahmebescheinigung, wie sie vorgelegt wurde, nicht den Anforderungen des § 29 GBO genügt. Der Grund: Es handelt sich um eine reine Bestätigung, dass eine Erklärung eingegangen sei, ohne dass die Identität der erklärenden Person zweifelsfrei festgestellt wurde.
Die Entscheidung des OLG München
Das OLG München hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und stellte fest, dass die vorgelegte Annahmebescheinigung ausreicht. Es führte aus, dass die Bescheinigung des Nachlassgerichts zwar keine Identitätsprüfung enthalte, jedoch ausreichend sei, um den tatsächlichen Vorgang der Annahme des Testamentsvollstreckeramts zu bestätigen. Das OLG betonte, dass eine solche Bescheinigung – anders als eine einfache Eingangsbestätigung – sehr wohl die Annahme des Amts nachweise.
Der Beschluss macht deutlich, dass das Nachlassgericht nicht die Aufgabe hat, die Rechtmäßigkeit der Einsetzung als Testamentsvollstrecker zu prüfen. Dies kann durch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift nebst eröffneter notarieller Verfügung von Todes wegen (notarielles Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
Fazit und praktische Konsequenzen
Für Testamentsvollstrecker ist es wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass nicht jede Bescheinigung ausreicht, um im Grundbuchverfahren anerkannt zu werden. Dennoch stellt das OLG München klar, dass eine Annahmebescheinigung, die inhaltlich die Annahme des Amts bestätigt, den Anforderungen des § 29 GBO genügen kann.
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