OLG Köln: Pflichtteilsstrafklausel kann bindende Schlusserbeneinsetzung enthalten

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 3. Dezember 2025 von Tobias Goldkamp

Eheleute errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und in Richtung ihrer beiden Söhne verfügten: Wer den Pflichtteil verlangt, wird enterbt. Folgt daraus umgekehrt, dass die Söhne nach dem länger Lebenden der Eheleute auf jeden Fall erben, wenn sie den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben? Darüber hatte das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 12. Dezember 2024, Az. 2 Wx 201/24) zu entscheiden.

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Der Fall: Testament ohne ausdrückliche Schlusserben

Ein Ehepaar hatte im Jahr 1996 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und fügten eine Pflichtteilsstrafklausel ein: „Wer beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, erhält auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil.“ Außerdem bestimmten sie, dass der überlebende Ehegatte „frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen“ könne. Eine ausdrückliche Benennung der Schlusserben – also der Erben des Letztversterbenden – enthielt das Testament nicht.

Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der überlebende Ehemann 2017 ein neues Testament und setzte darin nur einen seiner drei Söhne als Alleinerben ein. Nach seinem Tod beantragte dieser Sohn einen entsprechenden Erbschein. Seine Brüder widersprachen und beriefen sich auf das alte gemeinschaftliche Testament.

Die Entscheidung: bindende Schlusserbeneinsetzung

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, wonach alle drei Söhne zu gleichen Teilen Erben des Vaters wurden. Zwar enthielt das Ehegattentestament keine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung, doch ergab sich diese im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments. Neben der Pflichtteilsstrafklausel sprachen auch weitere Bestimmungen – etwa zur Anrechnung von Zuwendungen und die klare Struktur des Testaments – für den Willen der Eheleute, ihre Kinder als Schlusserben einzusetzen.

Rechtlicher Hintergrund: Pflichtteilsstrafklausel und Schlusserben

Nach der Rechtsprechung kann eine Pflichtteilsstrafklausel nur dann als Hinweis auf eine Schlusserbeneinsetzung verstanden werden, wenn weitere Umstände dafürsprechen (BGH, Beschluss vom 20.02.1991 – IV ZR 196/90, Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2014 – I-3 Wx 64/13, Rn. 25).

Der Grund: Eine solche Klausel kann auch ohne Schlusserbeneinsetzung sinnvoll sein – nämlich dann, wenn sie allein den Zweck verfolgt, die Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils beim ersten Erbfall abzuhalten, indem als Sanktion der Verlust des gesetzlichen Erbrechts in Aussicht gestellt wird (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.1994 – 5 W 119/93 – 70, Rn. 25; OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2003 – 6 W 9/03, Rn. 3).

Erst wenn weitere Elemente – wie etwa Anrechnungsanordnungen, Gleichbehandlungswünsche der Eltern oder die Gesamtsystematik des Testaments – auf eine geplante Erbfolge der Kinder hinweisen, kann eine bindende Schlusserbeneinsetzung angenommen werden.

Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten

Haben Ehegatten ihre Kinder bindend als Schlusserben eingesetzt, kann der überlebende Ehegatte diese Regelung nach dem Tod des Partners grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern (§ 2271 Abs. 2 BGB). Die Klausel, wonach der Überlebende „frei über den Nachlass verfügen“ könne, hebt diese Bindungswirkung nicht auf. Sie dient in der Regel lediglich der Abgrenzung eines Berliner Testaments (Vollerbschaft des Überlebenden mit Schlusserbeneinsetzung der Kinder) von einer Vor- und Nacherbschaft.

Fazit: Pflichtteilsstrafklausel ist kein Ersatz für klare Erbfolgeregelung

Das Urteil des OLG Köln zeigt: Eine Pflichtteilsstrafklausel kann ein starkes Indiz für eine Schlusserbeneinsetzung sein – aber nur dann, wenn sich aus weiteren Umständen der Wille der Eheleute ergibt, die Kinder zu Erben des Letztversterbenden zu machen. Fehlen solche Anhaltspunkte, bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge oder bei der alleinigen Verfügung des Längstlebenden.

Gestaltungsempfehlungen

  • Schlusserben ausdrücklich benennen: Ehegatten sollten klar festlegen, wer nach dem Tod des Längstlebenden erben soll. „Selbstverständliche“ Annahmen reichen nicht.
  • Pflichtteilsstrafklauseln präzise formulieren: Nur wenn ihr Zweck und ihre rechtliche Wirkung eindeutig sind, entfalten sie die gewünschte Bindungswirkung.
  • Bindungswirkung bewusst gestalten: Wer dem überlebenden Ehegatten Gestaltungsspielräume lassen will, muss dies ausdrücklich im Testament festhalten.

So unterstützen wir Sie

  • Testamentsgestaltung: Wir entwerfen gemeinschaftliche Testamente, die Ihren Wünschen zur Erbfolge und Bindungswirkung rechtssicher Rechnung tragen.
  • Testamentsauslegung: Wir helfen, unklare Pflichtteils- oder Erbeinsetzungsklauseln richtig zu deuten und Streit zu vermeiden.
  • Erbauseinandersetzung: Wir vertreten Sie, wenn nach dem Tod eines Ehegatten über die Wirksamkeit oder Bindung eines Testaments gestritten wird.

Ihr nächster Schritt

Sie möchten Ihr gemeinschaftliches Testament überprüfen oder anpassen? Sprechen Sie uns an. Wir gestalten klare Regelungen, die Ihren letzten Willen eindeutig festhalten und rechtliche Konflikte vermeiden.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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